1365 Z. 17 ff.). Die Aussage des Straf- und Zivilklägers 2, wonach es eine Woche vor dem Vorfall ein Problem zwischen ihm [dem Beschuldigten] und AF.________ gegeben habe, stimme nicht. Er glaube, das sei «irgendwie ein Problem zwischen ihnen allen» gewesen (pag. 1365 Z. 23 ff.). Auf Frage, warum er diese Aussagen nicht früher gemacht habe, führte er aus, er habe nicht in das Problem reingezogen werden wollen. Er sei beeindruckt gewesen, wie das alles passiert sei und habe einfach nichts damit zu tun haben wollen. Er habe gedacht, ihm würde nichts passieren, da er nicht geschlagen habe, nichts gemacht habe. Er habe auch niemanden «verpetzen» wollen. Es sei auch schon sehr lange her.