Im 2017 habe er einen weissen AD.________(Auto) gehabt, die Straf- und Zivilkläger hätten ihn mit diesem Auto gekannt. Aber er habe damals keine Prüfung gehabt und das Auto sei zu Hause bei seinen Eltern gestanden, das könne man mit den Kameras seiner Nachbarn überprüfen. Das weisse Auto sei vorher auch nie aufgetaucht in den Aussagen der Straf- und Zivilkläger. Er sei seit 2017 kein Auto mehr gefahren (pag. 1365 f. Z. 38 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Konfrontiert mit dem Strafbefehl vom 15. Februar 2019, wonach er im November 2018 mit dem AD.________(Auto) seiner Partnerin gefahren sei, gab er an, das sei vorher gewesen. Es sei nicht sein AD.________(Auto) gewesen. Das, was sie mein-