143 Z. 100 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, zu wissen, was ihm vorgeworfen werde. Er wisse immer noch nichts und könne nichts dazu sagen (pag. 800 Z. 15). Auf Frage, ob er nicht könne oder nicht wolle, antwortete er: «Ich kann nicht» (pag. 800 Z. 18) resp. «Ich kann nicht, weil ich es nicht weiss» (Tonspur: pag. 819). In der Berufungsverhandlung hingegen war der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschuldigte bereit, Aussagen zu machen. Neu gab er an, er kenne eigentlich alle, die mitangeklagt worden seien. Er kenne sie als Personen, es seien nicht seine Kollegen. Sie hätten keinen engen Kontakt.