(Sprache) oder Englisch sprach (pag. 117). Da der Straf- und Zivilkläger 2 in keiner weiteren Einvernahme eine Aufforderung zum Töten beschrieb, wird auf diese Aussage nicht abgestellt, sie ist aber aufgrund der Sprachproblematik auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Frage zu stellen, zumal die Kernaussage gleichblieb: Es wurde dazu aufgefordert, den Straf- und Zivilkläger 2 mit dem Auto mitzunehmen. Anders als die Verteidigung sieht die Kammer sodann keinen Widerspruch darin, dass der Straf- und Zivilkläger 2 bei der Polizei angab, es sei nach AF.________ gesucht worden (pag. 118 Z. 7 f.) und später sagte, es sei nach ihm [E.________] gefragt worden (pag.