So gab er einzig in der Einvernahme der Polizei an, jemand habe gesagt «nehmen wir ihm zum Auto und töten ihn» (pag. 118 Z. 9). Die Vorinstanz wies jedoch zurecht daraufhin, dass an dieser ersten Einvernahme keine Übersetzung beigezogen wurde, obwohl der Straf- und Zivilkläger 2 gemäss Rubrum des Einvernahmeprotokolls kein Deutsch, sondern X.________ (Sprache) oder Englisch sprach (pag.