Verwandten zunächst auf eine namentliche Nennung verzichtete. Zumal aus den Aussagen beider Straf- und Zivilkläger grundsätzlich eine gewisse Hemmung hervorgeht, Personen aus der gemeinsamen Community zu belasten. Wie beim Straf- und Zivilkläger 1 wird sodann davon ausgegangen, dass der Straf- und Zivilkläger 2 nicht aufs Geratewohl Personen angeschuldigt hat, sondern nur diejenigen mit Namen nannte, von denen er sicher war, dass sie am Angriff beteiligt waren. In den Details bestehen auch in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 einzelne Ungereimtheiten. So gab er einzig in der Einvernahme der Polizei an, jemand habe gesagt «nehmen wir ihm zum Auto und töten ihn» (pag.