Diese Kernaussagen wirken in ihrer Konstanz glaubhaft. Umso mehr, als in der oberinstanzlichen Verhandlung durch die Verbindung via den Cousin (oder Schwager) des Beschuldigten sowie die frühere Freundschaft im AE.________-Team ein nachvollziehbares Motiv dafür zu Tage trat, weshalb der Straf- und Zivilkläger 2 den Beschuldigten in den ersten Einvernahmen nicht namentlich nannte. Selbst wenn diese Freundschaft eine Woche vor dem Vorfall aufgrund einer Konflikts mit einer Drittperson namens AF.________ zu Brüche ging, ist denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger 2 aus Rücksicht auf den gemeinsamen Freund resp. Verwandten zunächst auf eine namentliche Nennung verzichtete.