Wie der Straf- und Zivilkläger 1 gab somit auch der Straf- und Zivilkläger 2 die Ereignisse im Wesentlichen konstant und übereinstimmend wieder, auch wenn auffällt, dass er den Beschuldigten erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich benannte und diesen Umstand auch nicht nachvollziehbar erklären konnte. Gleichzeitigt beschrieb er dessen Rolle innerhalb des Geschehens aber