«Zuerst hat es der Chef gesagt, als die andere Person rein ging, und A.________ hat auch gezeigt, wer E.________ sei (pag. 1357 Z. 10 ff.). Jetzt spiele er nicht mehr AE.________(Sport), weil er Angst habe, dass es wieder zu Problemen komme. A.________ habe jetzt selber ein Team. Seit diesem Vorfall spiele er nicht mehr mit A.________ zusammen (pag. 1357 Z. 17 ff.). Wie der Straf- und Zivilkläger 1 gab somit auch der Straf- und Zivilkläger 2 die Ereignisse im Wesentlichen konstant und übereinstimmend wieder, auch wenn auffällt, dass er den Beschuldigten erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich benannte und diesen Umstand auch nicht nachvollziehbar erklären konnte.