Auf Nachfrage gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob er das damals erwähnt habe resp. er gehe davon aus, dass er diesen Namen erwähnt habe (pag. 1355 Z. 28 ff.). Weiter bejahte der Straf- und Zivilkläger 2, seit 2016 jedes Jahr von April bis Oktober am Sonntag mit dem Beschuldigten AE.________ (Sport) gespielt zu haben und bestätigte, dass A.________ der Cousin [gemäss Verteidigung: Schwager] eines guten Freundes namens AH.________ sei (pag. 1356 Z. 20 ff.).