Jemand anders sei ins Restaurant rein und habe nachgefragt. Dem habe er auch zugeschaut und er habe auch gesehen, wie A.________ gekommen sei und gesagt habe «Das ist E.________» (pag. 1354 Z. 16 ff.). A.________ sei nicht noch woanders hingegangen (pag. 1354 Z. 24 f.). Auf (erneute) Frage, warum er A.________ bei der Polizei und Staatsanwaltschaft namentlich nicht erwähnt habe, gab er an, er habe «dem Gericht» [wohl: Staatsanwaltschaft / Staatsanwältin AG.________] gesagt, dass es A.________ gewesen sei. Er habe gesagt, dass, er [A.________] auf ihn gezeigt und sonst nicht geschlagen habe. Auf Nachfrage gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob er das damals erwähnt habe resp.