Auf Vorhalt der Fotos sagte er, bei der vierten Person handle es sich um A.________. Diese Person habe ihn nicht geschlagen, aber gesagt, man solle ihn ins Auto mitnehmen, um ihn weiter zu schlagen (pag. 782 Z. 44 ff.). Oberinstanzlich gab der Straf- und Zivilkläger 2 an, den Beschuldigten seit ca. sechs, sieben Jahren durch das AE.________(Sport) zu kennen. Der Beschuldigte sei Mitglied in seinem AE.________-Team gewesen (pag. 1352 f. Z. 42 ff.). Konfrontiert damit, warum er bei der Staatsanwaltschaft lediglich L.________ und H.________ erwähnte habe, nicht aber A.________, gab er an: «Ich habe damals