781 Z. 26 ff.). Auf Vorhalt, wonach A.________ dazu aufgefordert habe, ihn ins Auto zu verfrachten und auf Frage nach dem Verhalten der anderen Personen gab der Straf- und Zivilkläger 2 unter anderem an, G.________ habe gesagt, man solle ihn ins Auto nehmen und wegfahren (pag. 782 Z. 2 f.). Angesichts der Fragestellung (Verhalten der anderen Personen als A.________) stellt dies keinen Widerspruch zu seinen früheren Aussagen dar, mit denen er diese Aussage A.________ zuordnete. Sodann gab der Straf- und Zivilkläger 2 an, er kenne A.________ vom AE.________(Sport), von Sportanlässen (pag. 782 Z. 10). Auf Vorhalt der Fotos sagte er, bei der vierten Person handle es sich um A.________.