122 Z. 77 f.). Auf Frage, ob er Leute benennen könne, die unter den Angreifern gewesen seien, sagte er: «An diesem Tag, als ich geschlagen worden bin, kannte ich die Namen nicht. Also doch, von zwei Personen kannte ich die Namen. Der eine war H.________ und der andere L.________» (pag. 123 Z. 87 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf die Frage, welche der sechs Beschuldigten er vor dem Ereignis schon gekannt habe, zu Protokoll, er kenne H.________, er kenne A.________ und er kenne L.________ (pag. 780 Z. 1 ff.). Nach dem Vorfall hätten sich Personen an ihn gewandt und Namen der weiteren Personen genannt.