Es spricht daher nicht gegen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er nicht alles genau beschreiben konnte oder seine Aussagen gewisse Widersprüche aufweisen. Die exakte Wiedergabe eines tumultartigen Geschehens kann nicht erwartet werden, zumal es bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung stets um sechs Beschuldigte ging, von denen der Beschuldigte nicht im Vordergrund stand, da ihm keine Handgreiflichkeiten vorgeworfen wurden. Im Ergebnis wird auf die Kernpunkte seiner Aussagen abgestellt.