Der Beschuldigte hingegen kannte ihn, zeigte den anderen, dass er der Gesuchte sei, woraufhin es – als direkte Konsequenz der Aussage des Beschuldigten – zu den Handgreiflichkeiten kam. Zudem bezogen sich die Beobachtungen des Straf- und Zivilklägers 1 auf ein dynamisches Geschehen mit zahlreichen Beteiligten. Es spricht daher nicht gegen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er nicht alles genau beschreiben konnte oder seine Aussagen gewisse Widersprüche aufweisen.