Es ist in der Gesamtwürdigung darauf zurückzukommen, wie eine allfällige Sequenz in der Küche einzuordnen ist. Deren Erwähnung erweckt bei der Kammer jedoch keine Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Strafund Zivilklägers 1, denn seine Kernaussagen blieben trotz dieser Abweichung gleich: Die ersten Personen, die zum Restaurant kamen, suchten E.________ und kannten diesen nicht. Der Beschuldigte hingegen kannte ihn, zeigte den anderen, dass er der Gesuchte sei, woraufhin es – als direkte Konsequenz der Aussage des Beschuldigten – zu den Handgreiflichkeiten kam.