15 nen Personen über das Geschehen gesprochen und versucht haben, das Erlebte zu rekonstruieren. Daher ist denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger 1 von einer zunächst nicht erwähnten Sequenz in der Küche auf diese Weise erfahren und diese (wie der Straf- und Zivilkläger 2) ab der erstinstanzlichen Einvernahme wiedergegeben hat. Es ist in der Gesamtwürdigung darauf zurückzukommen, wie eine allfällige Sequenz in der Küche einzuordnen ist.