Damit ist (selbst bei freier Sicht durch die Glaswand [pag. 774 Z. 30 f.]) fraglich, inwiefern er Gespräche im Innern des Restaurants wahrnehmen konnte. In der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger 1 sodann einen mit beiden früheren Versionen zu vereinbarenden Ablauf zu Protokoll, wonach G.________ und Y.________ in das Restaurant gegangen seien und nach E.________ gefragt hätten, E.________ dann aus dem Restaurant rausgekommen sei und der gerade zugefahrene A.________ vor dem Eingang des Restaurants stehend gesagt habe, dies sei E.________. Es ist bekannt, dass die Straf- und Zivilkläger im Nachgang zum Vorfall mit verschiede-