Im Detail bleiben gewisse Fragen offen, insbesondere in Bezug auf die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte E.________ [neben jemandem in der Küche] ebenfalls identifiziert habe. Diese Aussage ist einerseits mit den restlichen Aussagen nicht kongruent, wonach einzig der Beschuldigte E.________ identifiziert habe (vgl. pag. 46 Z. 56). Zum anderen erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 eine Sequenz in der Küche zum ersten Mal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und gab zugleich selber an, sich zu diesem Zeitpunkt draussen auf der Terrasse befunden zu haben. Damit ist (selbst bei freier Sicht durch die Glaswand [pag.