Entsprechend beschrieb der Straf- und Zivilkläger 1 diese Beobachtung denn auch ab der ersten Einvernahme. Auf Frage, wie er eine solche Aussage des Beschuldigten aus der Distanz von fünf Metern und mit rund 40 Personen vor Ort habe feststellen können, antwortete der Straf- und Zivilkläger 1 denn auch nachvollziehbar mit: «Er hat laut gesprochen, speziell laut. Dann hört man auch mit» (pag. 1350 Z. 12 ff.). Im Detail bleiben gewisse Fragen offen, insbesondere in Bezug auf die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte E.________ [neben jemandem in der Küche] ebenfalls identifiziert habe.