Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach der Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu bringen. Es handelt sich dabei um ein stimmiges und im Vergleich mit den weiteren Erlebnissen eher untergeordnetes Detail, dessen besonderer Stellenwert in der Erinnerung des Straf- und Zivilklägers 1 jedoch nachvollziehbar ist, da ihn diese Aussage dazu bewog, dem Straf- und Zivilkläger 2 zu Hilfe zu schreiten (pag. 46 Z. 65 und pag. 53 Z. 295 ff.). Entsprechend beschrieb der Straf- und Zivilkläger 1 diese Beobachtung denn auch ab der ersten Einvernahme.