Dies hat sich insofern bestätigt, als von den sechs namentlich genannten und schliesslich angeklagten Personen fünf die erstinstanzliche Verurteilung akzeptiert haben. Dies erhöht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und verleiht der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten von der ersten Einvernahme an namentlich erwähnte, besonderes Gewicht. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach der Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu bringen.