1346 Z. 14 ff.). Dies ist insofern einleuchtend, als der Straf- und Zivilkläger 1 an eigenem Leib erlebt hat, wozu die Gruppierung fähig war, und der Vorfall und dessen Folgen in der gemeinsamen Community unter Beobachtung stand. Der Straf- und Zivilkläger 1 dürfte somit kaum leichtfertige Beschuldigungen geäussert haben. Dies hat sich insofern bestätigt, als von den sechs namentlich genannten und schliesslich angeklagten Personen fünf die erstinstanzliche Verurteilung akzeptiert haben.