14 ger 1 in sämtlichen Einvernahmen darauf, dem Beschuldigten Handgreiflichkeiten vorzuwerfen. Eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten formulierte er höchstens als Vermutung, wobei er betonte, er selber sei von A.________ nicht attackiert worden (pag. 1349 Z. 41). Insgesamt fällt auf, dass der Straf- und Zivilkläger 1 stark differenzierte bei der Angabe, wer was gemacht habe. Er gab denn auch an, er habe von den vielen Beteiligten nur jene genannt, die er wirklich gekannt habe, um niemanden unnötig zu belasten (pag. 769 Z. 16 ff. und pag. 1346 Z. 14 ff.).