Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine besonders grosse Abweichung, zumal es grundsätzlich schwierig ist, die Dauer eines überraschenden Angriffs zu schätzen. Zudem zeigte sich an anderer Stelle, dass der Straf- und Zivilkläger 1 in bedeutenden Punkten gerade nicht zu Übertreibungen neigte: Obwohl sich hinterher herausstellte, dass er eine erhebliche Kieferverletzung erlitten hatte, notierte die Polizei im Anzeigerapport, der Straf- und Zivilkläger 1 habe in der Notfallaufnahme eine Beule am Kopf gehabt, ansonsten jedoch nicht beeinträchtigt gewirkt (pag. 9). Weiter verzichtete der Straf- und Zivilklä-