773 Z. 2 f.). Anders als die Vorinstanz kann die Kammer in den Aussagen denn auch keine Tendenz zu Übertreibungen beobachten. Es trifft zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger 1 in der ersten Einvernahme angab, das Ganze habe 5-6 Minuten gedauert, während er die Dauer in der zweiten Einvernahme auf 10-15 Minuten bezifferte (pag. 40 Z. 73 und pag. 46 Z. 60). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine besonders grosse Abweichung, zumal es grundsätzlich schwierig ist, die Dauer eines überraschenden Angriffs zu schätzen.