Die daraufhin im Anzeigerapport festgehaltene Schilderung des Straf- und Zivilklägers 1 fiel entsprechend grob aus, entspricht in den Grundzügen jedoch dem Ablauf, den der Straf- und Zivilkläger 1 später in den Einvernahmen wiedergab (pag. 9). Auch das Argument der Verteidigung, wonach in der oberinstanzlichen Einvernahme erstmals erwähnt worden sei, der Beschuldigte sei aus einem weissen Auto ausgestiegen, trifft nicht zu: Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte von Beginn weg, der Beschuldigte sei aus einem Auto ausgestiegen und erwähnte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe sich dabei um einen weissen AD.________(Auto) gehandelt (pag. 773 Z. 2 f.).