Der Umstand, dass der Strafund Zivilkläger 1 gewisse Elemente, wie etwa den Namen des Beschuldigten, im Spital gegenüber der Polizei noch nicht nannte, widerspricht dem nicht: Im Anzeigerapport wurde explizit festgehalten, die Konversation mit dem Straf- und Zivilkläger 1 habe sich relativ schwierig gestaltet, da dieser nur gebrochen Deutsch spreche. Die daraufhin im Anzeigerapport festgehaltene Schilderung des Straf- und Zivilklägers 1 fiel entsprechend grob aus, entspricht in den Grundzügen jedoch dem Ablauf, den der Straf- und Zivilkläger 1 später in den Einvernahmen wiedergab (pag.