Er wisse nicht, woher das «ebenfalls» in der Aussage komme (pag. 1350 Z. 24 ff.). In der Gesamtschau über sämtliche Einvernahmen erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 stringent und übereinstimmend. Seine Kernaussagen zum Beschuldigten (Benennung des und Angaben zum Beschuldigten, Identifikation E.________, Aufforderung, diesen ins Auto zu bringen) wurden ab der ersten Einvernahme genannt und danach konstant wiederholt. Der Umstand, dass der Strafund Zivilkläger 1 gewisse Elemente, wie etwa den Namen des Beschuldigten, im Spital gegenüber der Polizei noch nicht nannte, widerspricht dem nicht: