770 Z. 31 f.). A.________ habe sich [bei der Schlägerei] in der «Mitte des Raumes» befunden (pag. 770 Z. 41). Beim Vorhalt der Fotos durch Rechtsanwältin D.________ hielt er fest, beim ersten Wagen habe es sich um einen schwarzen Z.________(Auto) und beim zweiten um einen weissen AD.________ (Auto) gehandelt. Beim vierten Foto handle es sich um A.________, welcher mit dem weissen AD.________(Auto) gekommen sei und sofort E.________ identifiziert und auf ihn gezeigt habe (pag. 773 Z. 2 f.). Im Zusammenhang mit dem fünften Foto kam er erneut auf die Sequenz in der Küche zurück: «Beim fünften Foto handelt es sich um M.________. Er hat laut gefragt, ‹wer ist E._____