So gab der Straf- und Zivilkläger 1 neu an, er habe die Beschuldigten vor diesem Vorfall nicht gekannt. Einzig H.________ habe er beim AE.________(Sport) spielen ein paar Mal gesehen, aber ansonsten hätten sie nichts miteinander zu tun (pag. 769 Z. 4 ff.; siehe auch pag. 777 Z. 14 f.). Diese Aussage ist nicht kongruent mit den früheren Aussagen, wonach er zu diesem Zeitpunkt nur A.________ gekannt habe. Bei der freien Schilderung gab er weiter an, als anschliessend 10-15 Autos gekommen seien, sei er erneut nach E.________ gefragt worden. «All die Personen haben sich dann in die Küche begeben und dort hat dann eine Person auf den wahren E.________ gezeigt.