12 52 Z. 279 ff.). Zur Frage, ob es ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Aktion gegeben habe, die zu seinem Eingreifen geführt habe, sagte er: «Als ich gehört habe, dass sie ihn ins Auto packen wollen, habe ich eingegriffen. A.________ war es, der das sagte» (pag. 53 Z. 295 ff.). Die Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen damit im Wesentlichen überein, auch wenn sie im Detail einzelne Abweichungen aufweisen. So gab der Straf- und Zivilkläger 1 neu an, er habe die Beschuldigten vor diesem Vorfall nicht gekannt.