Auf die – suggestive und angesichts der früheren Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 irreführende – Frage von Rechtsanwalt K.________ («Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie an diesem Abend keinen der angeblichen Täter erkannt haben»?), gab er im Einklang mit seinen früheren Aussagen an: «Ja. Also A.________ hatte ich schon im AB.________ (Geschäft) gesehen» (pag.