Betreffend den Beschuldigten führte der Straf- und Zivilkläger 1 bereits in der ersten Einvernahme am 6. Dezember 2019 aus, nachdem die zwei ersten «Typen» am Tisch nach «E.________» gefragt hätten, seien anschliessend weitere 10-15 Fahrzeuge vorgefahren und ein Typ namens A.________, wohnhaft in AA.________ (Ortschaft), sei ausgestiegen und habe zu seinen Kollegen gesagt, dass das «mein Kollege E.________ sei» (pag. 39 Z. 66 ff.). Später sagte er, er selber habe zu diesem Zeitpunkt nur A.________ gekannt, der auch in der Gruppierung dabei gewesen sei. Dieser habe bei AB.________ (Geschäft) am AC.________ (Ortsbezeichnung) gearbeitet und E.________ gegenüber seinen Kollegen bezeichnet.