Für die Würdigung seiner Aussagen kann – vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 seien in den wesentlichen Elementen konstant, detailliert, logisch konsistent, ohne unerklärliche Widersprüche und ohne Lügensignale (pag. 970 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend den Beschuldigten führte der Straf- und Zivilkläger 1 bereits in der ersten Einvernahme am 6. Dezember 2019 aus, nachdem die zwei ersten «Typen» am Tisch nach «E.______