10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 965 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.