9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs am 28. Oktober 2019 zum Nachteil der beiden Straf- und Zivilkläger durch die vormaligen fünf Berufungsführer ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit erstellt und grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen, dass die genannten fünf Personen die beiden Straf- und Zivilkläger angegriffen haben. Oberinstanzlich zu prüfen ist die Rolle des Beschuldigten. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht mehr, beim Vorfall vom 28. Oktober 2019 anwesend gewesen zu sein.