Gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf sie das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 961 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).