und Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Kammer hat den Schuldspruch wegen Angriffs, eine allfällige Strafe, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren) in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gestützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art.