_ seine Berufung zurück (pag. 1092). Damit fiel auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin. Das Verfahren bezüglich H.________ wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben (pag. 1103 ff.). Am 31. Januar 2024 zog J.________ seine Berufung ebenfalls zurück (pag. 1214 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft entfiel damit gänzlich, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Verfahren verzichtete (pag. 1235). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2024 als erledigt abgeschrieben (pag. 1230 ff.).