C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 22. März 2023 mit, auf das Erklären einer Anschlussberufung zu verzichten (pag. 1085). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________, liess sich zur Frage der Anschlussberufung nicht vernehmen. Es wurden von keiner Partei Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung oder Anschlussberufung einer anderen Partei geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. April 2023 zog H.________ seine Berufung zurück (pag.