und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II.