Der G.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.04.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. IV. G.________ wird in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 2, 134 StGB Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: