Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 78 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Angriff Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21. November 2022 (PEN 21 669) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 21. No- vember 2022 folgendes Urteil (pag. 873 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslas- sungen in eckigen Klammern): A. G.________ I. Das Strafverfahren gegen G.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen anfangs November 2020 durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. G.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________. III. Der G.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.04.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. IV. G.________ wird in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 2, 134 StGB Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 07.01.2020. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'306.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'520.70 (vgl. Ziff. I.1.). 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'320.70. B. H.________ I. H.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 2, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). II. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ auf CHF 5'012.90 unter Auferlegung der Rückzahlungspflicht an H.________] C. J.________ J.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 2, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird verzichtet. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). 3 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung). II. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ auf CHF 11'267.55 unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an J.________] D. L.________ L.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70. E. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Art. 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 42 Abs. 1, 44, 47, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70. 4 F. M.________ I. M.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 134 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (14 %), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'156.00 und Auslagen von CHF 214.70, insgesamt bestimmt auf CHF 2'370.70 (vgl. Ziff. I.1.). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'170.70 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). II. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt N.________ auf CHF 10'212.85 unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an M.________] G. 1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ auf CHF 12'038.80 unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an G.________, H.________, J.________, L.________, A.________ und M.________ in solidarischer Haftbarkeit] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ auf CHF 5'241.20 un- ter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an G.________, H.________, J.________, L.________, A.________ und M.________ in solidarischer Haftbarkeit] H. Zivilpunkt G.________, H.________, J.________,L.________, A.________ und M.________ werden unter so- lidarischer Haftung in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 888.30 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 an den Privatkläger C.________. Soweit weitergehend, wird die Schadenersatzforderung des Privatklä- gers C.________ abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 an den Privatkläger C.________. 5 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'120.35 an den Privatkläger C.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 an den Privatkläger E.________. Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung des Privatklä- gers E.________ abgewiesen. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. I. Weiter wird verfügt: 1. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt: [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten] 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von J.________ und H.________ nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von G.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil haben folgende Parteien Berufung angemeldet: - L.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt O.________, mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (pag. 903 f.); - M.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt N.________, mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (pag. 907); - H.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt I.________, mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 (pag. 909); - J.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt K.________, mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 (pag. 911); - G.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin P.________, mit Schrei- ben vom 5. Dezember 2022 (pag. 913); - A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), damals vertreten durch Rechtsan- walt R.________, mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 (pag. 916). Sämtliche Berufungsanmeldungen erfolgten form- und fristgerecht. Die schriftliche Urteilsbegründung vom 31. Januar 2023 wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Februar 2023 zugestellt (pag. 1033 ff.), woraufhin alle sechs Beschuldigten form- und fristgerecht eine Berufungserklärung einreichten. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 28. Februar 2023. Er erklärte damit die vollumfängliche Berufung (pag. 1067 f.). 6 Mit Eingabe vom 22. März 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern Anschlussberufung in Bezug auf die Berufungen von H.________ und J.________. Sie beschränkte die Anschlussberufung jeweils auf den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung (Ziff. B.I.2 und Ziff. C.I.2 des Urteilsdis- positivs; pag. 1083 ff.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, teilte mit Schreiben vom 22. März 2023 mit, auf das Erklären einer Anschlussberufung zu verzichten (pag. 1085). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt F.________, liess sich zur Frage der Anschlussberufung nicht ver- nehmen. Es wurden von keiner Partei Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung oder Anschlussberufung einer anderen Partei geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. April 2023 zog H.________ seine Berufung zurück (pag. 1092). Damit fiel auch die diesbezügliche Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft dahin. Das Verfahren bezüglich H.________ wurde mit Be- schluss vom 3. Mai 2023 als erledigt abgeschrieben (pag. 1103 ff.). Am 31. Januar 2024 zog J.________ seine Berufung ebenfalls zurück (pag. 1214 f.). Die An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft entfiel damit gänzlich, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Verfahren verzichtete (pag. 1235). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2024 als erledigt abgeschrieben (pag. 1230 ff.). Die durch den Rückzug der Berufungen von H.________ und J.________ entstandene Möglichkeit, das Verfahren auf schriftli- chem Weg fortzuführen, wurde vom Beschuldigten abgelehnt (pag. 1282). Mit Schreiben vom 16., 19. und 20 Februar 2024 zogen nacheinander auch G.________, L.________ und M.________ ihre Berufung zurück (pag. 1291, pag. 1298 und pag. 1313). Die Verfahren (Hauptverfahren und Widerrufsverfahren) wur- den mit Beschluss vom 28. Februar 2024 als erledigt abgeschrieben (pag. 1413 ff.). 3. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Am 15. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt R.________ im Namen des Beschuldig- ten ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1052 ff.). Mit Verfü- gung vom 29. März 2023 wurde das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt R.________ rückwirkend per 15. Februar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 1087 ff.). Mit Schreiben vom 25. April 2023 beantragte Rechtsanwalt R.________, er sei wegen einer Unterbrechung seiner anwaltlichen Tätigkeit aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Dieses sei kanzleiintern auf Rechtsanwalt B.________ zu übertragen (pag. 1098). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2023 gutgeheissen (pag. 1100 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 1271 ff. und pag. 1226 ff.). Weiter wurden bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Staatsanwalt- schaft Region Bern-Mittelland die Strafbefehle vom 7. Januar 2015 [recte: 2016], 7 23. November 2015, 4. Februar 2016, 8. Februar 2017 und 15. Februar 2019 ediert (pag. 1319 ff.). An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Straf- und Zivil- kläger erneut einvernommen (pag. 1345 ff.). Zusätzlich wurden die von der Vertei- digung eingereichten Fotos und Kartenauszüge zu den Akten erkannt (pag. 1343 f. und pag. 1382 ff.). Der Beweisantrag der Verteidigung, S.________, T.________ und U.________ als Zeugen zu befragen, wurde an der Berufungsverhandlung be- gründet abgewiesen (pag. 1372). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2024 stellte die Verteidi- gung folgende Anträge (pag. 1387; Hervorhebungen im Original): I. A.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf des Angriffs, angeblich begangen am 28.10.2019 in Q.________ (Ortschaft), z. N. von C.________ und E.________; unter Auferlegung der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten vor erster- und oberer In- stanz an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ver- teidigung. II. 1. Die Zivilklagen der Privatkläger C.________ und E.________ seien unter Kosten- und Entschä- digungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 5.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 beantragte oberinstanzlich was folgt (pag. 1393): 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 21. November 2022 sei zu bestätigen und A.________ sei: a. des Angriffs schuldig zu sprechen, begangen am 28. Oktober 2019 in Q.________ (Orts- chaft) z.N. von C.________ und E.________ und zu einer angemessenen Strafe zu verurtei- len; b. zu verurteilen, C.________ unter solidarischer Haftung mit den anderen Verurteilten einen Schadenersatz von CHF 888.30 sowie eine Genugtuung von CHF 7000.00, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019, zu bezahlen; c. zu verurteilen, unter solidarischer Haftung mit den anderen Verurteilten die erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. d. zu verurteilen, C.________ unter solidarischer Haftung mit den anderen Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren die Differenz zum amtlichen Honorar im Umfang von 8 CHF 2759.95 sowie eine Parteientschädigung von CHF 4120.35 und für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostennote zu bezahlen. 2. Das Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen und auszurichten. 5.3 Anträge des Straf- und Zivilklägers 2 Der Straf- und Zivilkläger 2 beantragte Folgendes (pag. 1396): 1. A.________ sei wegen Angriffs, begangen am 28. Oktober 2019 in Q.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ und E.________ schuldig zu sprechen. 2. A.________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, E.________ in solida- rischer Haftung mit den Beschuldigten G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________ eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der oben genannten Rückzüge der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil nur betreffend den Beschuldigten A.________ zu überprüfen. Seine Berufung be- zieht sich auf das gesamte, ihn betreffende Urteil. Das Urteil der Vorinstanz ist somit in Bezug auf G.________, J.________, L.________, H.________ und M.________ in Rechtskraft erwachsen (siehe ent- sprechende Beschlüsse; Ziff. 2 oben). Da keine entsprechenden Änderungen be- antragt wurden, wird auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Kammer hat den Schuldspruch wegen Angriffs, eine allfällige Strafe, den Zivil- punkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Rück- und Nachzahlungs- pflicht der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren) in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ge- stützt auf das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf sie das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 961 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten und den rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten wird resp. wurde in der Anklageschrift vom 24. Juni 2021 Folgendes vorgeworfen (pag. 493 ff.): C.________ hielt sich am Abend des 28.10.2019 um ca. 21 Uhr gemeinsam V.________ auf der Ter- rasse des Restaurants W.________ in Q.________ (Ortschaft) auf, wobei sich E.________, welcher im genannten Restaurant arbeitete, zu den beiden an den Tisch gesellte. Plötzlich fuhren mehrere Au- tos vor, woraus sodann mehrere Personen x.________ Herkunft ausstiegen und zum Restaurant lie- fen. In der Folge traten Y.________ und G.________, welcher einen Schlagstock bei sich trug, an den Tisch von C.________, V.________ und E.________ und fragten nach einem E.________ während M.________ immer wieder nach «E.________» fragte und laut sowie einschüchternd um- herschrie. Sowohl C.________ wie auch E.________, welche Angst hatten, verneinten ihnen ge- genüber, E.________ zu sein. In der Folge kam A.________ dazu, zeigte auf E.________ und sagte, dass es sich bei diesem um den gesuchten E.________ handle. In diesem Moment versuchte E.________ davon zu rennen, wobei er unvermittelt von mehreren Personen, darunter auch L.________, J.________ und M.________, gepackt, an die Wand gedrückt und - unter anderem auch mit einem Stock - geschlagen wurde. Nachdem A.________ rief, man solle E.________ ins Auto nehmen und dort weiterschlagen, wollte C.________ eingreifen und dazwischen gehen, indem er rief, dass sie aufhören sollten und er nun die Polizei rufen werde. Während H.________ ihm sodann das Telefon aus der Hand nahm, damit er die Polizei nicht alarmieren konnte, erhielt C.________ einen Faustschlag von Y.________, worauf er zu Boden ging und dort sodann von Unbekannt mit einem Stuhl geschlagen wurde, so dass er zwischen- zeitlich das Bewusstsein verlor. Nachdem Leute aus dem Restaurant kamen und «Polizei, Polizei» riefen, rannten die Angreifer schliesslich weg. Bei diesem Vorfall erlitt C.________ diverse Prellungen (an Kopf und Knie), ein Kopftrauma, eine Un- terblutung der Bindehaut des Auges sowie eine Mandibulafraktur (Unterkieferbruch), was eine Opera- tion sowie eine Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate zur Folge hatte. E.________ erlitt ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Hämatom hinter dem Ohr rechts sowie an der Nasenspitze. Mit seinem Verhalten beteiligte sich A.________ aktiv am Angriff auf C.________ und E.________, welche dabei die oben aufgeführten Verletzungen erlitten, und leistete damit im Rahmen der oben umschriebenen Geschehnisse wissentlich und willentlich einen wesentlichen Tatbeitrag dazu. Der Sachverhalt wurde als Angriff gemäss Art. 134 StGB angeklagt. 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs am 28. Oktober 2019 zum Nach- teil der beiden Straf- und Zivilkläger durch die vormaligen fünf Berufungsführer ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist somit erstellt und grundsätzlich nicht mehr in Fra- ge zu stellen, dass die genannten fünf Personen die beiden Straf- und Zivilkläger angegriffen haben. Oberinstanzlich zu prüfen ist die Rolle des Beschuldigten. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte an der Be- rufungsverhandlung nicht mehr, beim Vorfall vom 28. Oktober 2019 anwesend ge- wesen zu sein. Er habe sich allerdings nicht am Angriff beteiligt. Gemäss seiner Darstellung sei er gegenüber dem Restaurant mit Kollegen am «Chillen» gewesen 10 und rübergegangen, als es laut geworden sei. Er habe E.________ mit Namen an- gesprochen und gefragt, was los sei. Auf diese Weise hätten die anderen E.________ erkannt und dann hätten die Handgreiflichkeiten begonnen. Er habe ihn aus Versehen identifiziert, das habe er nicht bewusst gemacht (pag. 1361 Z. 33 ff., pag. 1362 Z. 8 ff., pag. 1363 Z. 28 ff. und pag. 1369 Z. 19 ff.). Wer was gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er habe dann gesagt, sie sollten doch hier weggehen, ihren «Scheiss» woanders machen. Er habe nicht gesagt, man solle E.________ ins Auto packen (pag. 1362 f. Z. 36 ff. und pag. 1370 Z. 13 ff.). Die beiden Straf- und Zivilkläger hätten seinen Namen genannt, weil er in der x.________ Community viele Leute kenne und sie sich erhofft hätten, er werde als Zeuge aussagen und die anderen «verrätsche». So sei er in die Sache hineingezo- gen worden (pag. 3161 f. Z. 36 ff., pag. 3164 Z. 11 ff. und pag. 1364 Z. 27 ff.). 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zu- sammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 965 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 970, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ schilderte das wesentliche Rahmengeschehen des Abends in seinen Einvernahmen vom 06.12.2019 bei der Polizei, vom 07.10.2020 bei der Staatsanwaltschaft und vom 08.11.2022 anläss- lich der Hauptverhandlung konstant gleichbleibend und detailliert (Wie er zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr in die W.________ (Restaurant), in welcher E.________ gearbeitet habe, gegangen sei, um zu essen und wie E.________ sich zu ihnen gesetzt habe [pag. 39 Z. 50 ff., pag. 46 Z. 48 ff. und pag. 769 Z. 29 ff.]. Wie plötzlich ein schwarzer Z.________ (Auto) zum Lokal gefahren sei [pag. 39 Z. 54 und Z. 66, pag. 51 Z. 56 sowie pag. 769 Z. 33 und Z. 39 f.]. Wie aus dem schwarzen Z.________(Auto) zwei Personen ausgestiegen und auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hät- ten, wo «E.________» bzw. ob er E.________ sei. Wie dann weitere 10-15 Fahrzeuge vorgefahren und weitere Personen dazugekommen seien, die nach E.________ gefragt hätten [pag. 39 Z. 61, pag. 48 Z. 113 f. und Z. 119 f. pag. 46 Z. 52 ff. und pag. 769 Z. 34 ff.]. Wie einer der beiden, die zuerst auf ihn zugekommen seien, einen schwarzen Stock dabeigehabt habe [pag. 39 Z. 65, pag. 49 Z. 172 f. und pag. 769 Z. 36 f.]. Wie dann ein weiterer Typ E.________ identifiziert habe und die Personen dann vor dem Bankomaten auf E.________ eingeschlagen hätten, einerseits mit Fäusten und ande- rerseits mit dem Stock [pag. 40 Z. 70 ff., pag. 46 Z. 59 ff. und pag. 769 Z. 45 ff.]. Wie er dazwischen gegangen sei, versucht habe Y.________ von E.________ wegzuziehen und die Polizei mittels Mobil- telefon zu verständigen, woraufhin Y.________ ihn einmalig mit der Faust geschlagen habe [pag. 40 Z. 73 ff., pag. 41 Z. 129 ff., pag. 769 f. Z. 47 ff. und pag. 46 Z. 66]. Wie dann einer [Y.________ oder H.________] ihn um sein Mobiltelefon angegangen habe [pag. 40 Z. 77, pag. 46 Z. 68 und pag. 770 Z. 2 ff.]. Wie ihm danach ein Holzstuhl über den Kopf geschlagen worden sei [pag. 40 Z. 80 ff., 11 pag. 46 Z. 69 ff. und pag. 770 Z. 15 f.]. Wie, als er wieder ganz bei sich gewesen sei, alle weg gewe- sen seien [pag. 40 Z. 83, pag. 46 Z. 72 und pag. 770 Z. 19]). Für die Würdigung seiner Aussagen kann – vorbehältlich der nachfolgenden Er- gänzungen und Präzisierungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers 1 seien in den wesentlichen Elementen konstant, detailliert, logisch konsistent, ohne unerklärliche Widersprüche und ohne Lügensignale (pag. 970 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend den Beschuldigten führte der Straf- und Zivilkläger 1 bereits in der ers- ten Einvernahme am 6. Dezember 2019 aus, nachdem die zwei ersten «Typen» am Tisch nach «E.________» gefragt hätten, seien anschliessend weitere 10-15 Fahrzeuge vorgefahren und ein Typ namens A.________, wohnhaft in AA.________ (Ortschaft), sei ausgestiegen und habe zu seinen Kollegen gesagt, dass das «mein Kollege E.________ sei» (pag. 39 Z. 66 ff.). Später sagte er, er selber habe zu diesem Zeitpunkt nur A.________ gekannt, der auch in der Grup- pierung dabei gewesen sei. Dieser habe bei AB.________ (Geschäft) am AC.________ (Ortsbezeichnung) gearbeitet und E.________ gegenüber seinen Kollegen bezeichnet. Was er sonst noch gemacht habe, könne er nicht sagen. Zu- dem habe er während der Auseinandersetzung gesagt, man solle E.________ ins Auto bringen (pag. 42 Z. 164 ff.). In der zweiten Einvernahme am 7. Oktober 2020 führte er aus, der eine sei ge- kommen und habe auf E.________ gezeigt und gesagt, dass er es sei. Der arbeite als Verkäufer im AB.________ (Geschäft) im AC.________ (Ortsbezeichnung), dort habe er ihn auch schon bei der Arbeit gesehen. Dann sei E.________ aufge- standen und davongerannt. Der, der gesagt habe, dass das E.________ sei, der arbeite eben im AB.________ (Geschäft). Er habe gesagt, man solle E.________ ins Auto nehmen und dort weiter schlagen. Er rede von diesem A.________ (pag. 46 Z. 57 ff.). Später sagte er nochmals: Der, der bei AB.________ (Geschäft) arbei- te, heisse A.________ (pag. 47 Z. 83 f.). Er habe die Namen von den Leuten, die ihn nach dem Unfall besucht hätten. Darauf habe er auf Instagram und Facebook nach ihnen gesucht und Fotos abgegeben (pag. 47 Z. 88 ff.). Als er etwas später nochmals den Vorfall schildert, gab er wieder an, nachher sei der Rest der Gruppe angekommen, A.________ habe dann auf E.________ gezeigt und gesagt, dass er es sei (pag. 48 Z. 111 ff.). Auf die Frage, ob A.________ auch geschlagen habe, sagte er: «A.________ war nicht in meiner Nähe, ob er E.________ geschlagen hat, weiss ich nicht. Er war es aber, der sagte, man solle E.________ ins Auto pa- cken» (pag. 50 Z. 198). Auf die Frage, wie A.________ mit vollem Namen heisse, antwortete er: «Ich weiss nur, dass er in AA.________ (Ortschaft) wohnt und bei AB.________ (Geschäft) arbeitet» (pag. 50 Z. 202 f.; Aus der Einvernahme mit dem Beschuldigten ist bekannt, dass beide Aussagen korrekt sind [pag. 141 Z. 36 und pag. 144 Z. 131]). Auf die – suggestive und angesichts der früheren Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 irreführende – Frage von Rechtsanwalt K.________ («Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie an diesem Abend keinen der angebli- chen Täter erkannt haben»?), gab er im Einklang mit seinen früheren Aussagen an: «Ja. Also A.________ hatte ich schon im AB.________ (Geschäft) gesehen» (pag. 12 52 Z. 279 ff.). Zur Frage, ob es ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Aktion gegeben habe, die zu seinem Eingreifen geführt habe, sagte er: «Als ich gehört habe, dass sie ihn ins Auto packen wollen, habe ich eingegriffen. A.________ war es, der das sagte» (pag. 53 Z. 295 ff.). Die Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen damit im We- sentlichen überein, auch wenn sie im Detail einzelne Abweichungen aufweisen. So gab der Straf- und Zivilkläger 1 neu an, er habe die Beschuldigten vor diesem Vor- fall nicht gekannt. Einzig H.________ habe er beim AE.________(Sport) spielen ein paar Mal gesehen, aber ansonsten hätten sie nichts miteinander zu tun (pag. 769 Z. 4 ff.; siehe auch pag. 777 Z. 14 f.). Diese Aussage ist nicht kongruent mit den früheren Aussagen, wonach er zu diesem Zeitpunkt nur A.________ gekannt habe. Bei der freien Schilderung gab er weiter an, als anschliessend 10-15 Autos gekommen seien, sei er erneut nach E.________ gefragt worden. «All die Perso- nen haben sich dann in die Küche begeben und dort hat dann eine Person auf den wahren E.________ gezeigt. A.________ – ich weiss nicht, ob er E.________ be- reits zu einem früheren Zeitpunkt kannte – hat E.________ ebenfalls identifiziert» (pag. 769 Z. 39 ff.). Damit erwähnte er einerseits erstmals eine Sequenz in der Küche. Andererseits impliziert das Wort «ebenfalls», dass neben A.________ auch jemand anderes (in der Küche) E.________ identifiziert habe, was in den restlichen Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 nicht so zu finden ist. Insbesondere sagte er in derselben Einvernahme an späterer Stelle zur Frage, wer was gemacht habe: «A.________ hat eben diesen E.________ identifiziert und ich vermute, er war ebenfalls bei dieser Schlägerei dabei» (pag. 770 Z. 31 f.). A.________ habe sich [bei der Schlägerei] in der «Mitte des Raumes» befunden (pag. 770 Z. 41). Beim Vorhalt der Fotos durch Rechtsanwältin D.________ hielt er fest, beim ersten Wa- gen habe es sich um einen schwarzen Z.________(Auto) und beim zweiten um ei- nen weissen AD.________ (Auto) gehandelt. Beim vierten Foto handle es sich um A.________, welcher mit dem weissen AD.________(Auto) gekommen sei und so- fort E.________ identifiziert und auf ihn gezeigt habe (pag. 773 Z. 2 f.). Im Zusam- menhang mit dem fünften Foto kam er erneut auf die Sequenz in der Küche zurück: «Beim fünften Foto handelt es sich um M.________. Er hat laut gefragt, ‹wer ist E.________, wer ist E.________›. M.________ ist ebenfalls in die Küche gegan- gen und hat nach E.________ gefragt und als A.________ E.________ identifiziert hat, hat M.________ ebenfalls zugeschlagen» (pag. 773 Z. 7 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger 1 an, er wisse, wer der Beschuldigte sei. Er habe ihn vor dem Vorfall einmal beim AE.________ (Sport) gesehen und er habe beim AB.________ (Geschäft) gearbei- tet (pag. 1346 Z. 22 ff.). A.________ sei beim Vorfall vom 28. Oktober 2019 dabei gewesen. Niemand habe gewusst, wer E.________ sei und man habe ihn gesucht. A.________ habe dann gesagt, «Lug, das ist E.________» (pag. 1347 Z. 10). Auf die Frage, wo A.________ gewesen sei, als er das gesagt habe, führte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, G.________ und Y.________ seien in das Restaurant ge- gangen und hätten nach E.________ gefragt. E.________ sei dann aus dem Re- staurant rausgekommen. A.________ sei dann mit dem weissen Auto gekommen. Er sei aus dem Auto ausgestiegen und habe mit dem Finger gezeigt: «Lug, das ist E.________» (pag. 1347 Z. 13 ff.). A.________ sei dabei vor dem Eingang des 13 Restaurants gestanden. Hinter ihm sei ein Auto gestanden (pag. 1347 Z. 26). Auf Frage, ob A.________ noch etwas anderes gemacht habe, erzählte er, A.________ sei vor dem Eingang gestanden und habe gesagt: «Legen wir ihn ins Auto und schlagen ihn dort weiter» (pag. 1347 Z. 28 ff.). A.________ habe ihn [den Straf- und Zivilkläger 1] nicht attackiert. E.________ sei von anderen Leuten ge- schlagen worden. Einer von diesen könnte A.________ sein (pag. 1349 Z. 41). Er habe sich etwa fünf Meter von A.________ entfernt befunden. Auf Frage, wie er auf diese Weise habe feststellen können, dass dieser die Aussage zum «ins Auto pa- cken» getätigt habe, gab er an: «Er hat laut gesprochen, speziell laut. Dann hört man auch mit» (pag. 1350 Z. 6 ff.). Konfrontiert mit der Aussage aus der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte E.________ ebenfalls identifiziert habe, gab er an, er habe sich zu dem Zeitpunkt auf der Terrasse draus- sen befunden, nicht drin (pag. 1350 Z. 17 ff.). Auf Frage, wer E.________ vor oder neben dem Beschuldigten identifiziert habe, antwortete er: «A.________ habe das gesagt». Er wisse nicht, woher das «ebenfalls» in der Aussage komme (pag. 1350 Z. 24 ff.). In der Gesamtschau über sämtliche Einvernahmen erscheinen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 stringent und übereinstimmend. Seine Kernaussagen zum Beschuldigten (Benennung des und Angaben zum Beschuldigten, Identifikation E.________, Aufforderung, diesen ins Auto zu bringen) wurden ab der ersten Ein- vernahme genannt und danach konstant wiederholt. Der Umstand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 gewisse Elemente, wie etwa den Namen des Beschuldigten, im Spital gegenüber der Polizei noch nicht nannte, widerspricht dem nicht: Im Anzei- gerapport wurde explizit festgehalten, die Konversation mit dem Straf- und Zivilklä- ger 1 habe sich relativ schwierig gestaltet, da dieser nur gebrochen Deutsch spre- che. Die daraufhin im Anzeigerapport festgehaltene Schilderung des Straf- und Zi- vilklägers 1 fiel entsprechend grob aus, entspricht in den Grundzügen jedoch dem Ablauf, den der Straf- und Zivilkläger 1 später in den Einvernahmen wiedergab (pag. 9). Auch das Argument der Verteidigung, wonach in der oberinstanzlichen Einvernahme erstmals erwähnt worden sei, der Beschuldigte sei aus einem weis- sen Auto ausgestiegen, trifft nicht zu: Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte von Beginn weg, der Beschuldigte sei aus einem Auto ausgestiegen und erwähnte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe sich dabei um einen weissen AD.________(Auto) gehandelt (pag. 773 Z. 2 f.). Anders als die Vorinstanz kann die Kammer in den Aussagen denn auch keine Tendenz zu Übertreibungen beobachten. Es trifft zwar zu, dass der Straf- und Zivil- kläger 1 in der ersten Einvernahme angab, das Ganze habe 5-6 Minuten gedauert, während er die Dauer in der zweiten Einvernahme auf 10-15 Minuten bezifferte (pag. 40 Z. 73 und pag. 46 Z. 60). Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine besonders grosse Abweichung, zumal es grundsätzlich schwierig ist, die Dauer ei- nes überraschenden Angriffs zu schätzen. Zudem zeigte sich an anderer Stelle, dass der Straf- und Zivilkläger 1 in bedeutenden Punkten gerade nicht zu Übertrei- bungen neigte: Obwohl sich hinterher herausstellte, dass er eine erhebliche Kiefer- verletzung erlitten hatte, notierte die Polizei im Anzeigerapport, der Straf- und Zivil- kläger 1 habe in der Notfallaufnahme eine Beule am Kopf gehabt, ansonsten je- doch nicht beeinträchtigt gewirkt (pag. 9). Weiter verzichtete der Straf- und Zivilklä- 14 ger 1 in sämtlichen Einvernahmen darauf, dem Beschuldigten Handgreiflichkeiten vorzuwerfen. Eine tätliche Beteiligung des Beschuldigten formulierte er höchstens als Vermutung, wobei er betonte, er selber sei von A.________ nicht attackiert worden (pag. 1349 Z. 41). Insgesamt fällt auf, dass der Straf- und Zivilkläger 1 stark differenzierte bei der An- gabe, wer was gemacht habe. Er gab denn auch an, er habe von den vielen Betei- ligten nur jene genannt, die er wirklich gekannt habe, um niemanden unnötig zu be- lasten (pag. 769 Z. 16 ff. und pag. 1346 Z. 14 ff.). Dies ist insofern einleuchtend, als der Straf- und Zivilkläger 1 an eigenem Leib erlebt hat, wozu die Gruppierung fähig war, und der Vorfall und dessen Folgen in der gemeinsamen Community unter Be- obachtung stand. Der Straf- und Zivilkläger 1 dürfte somit kaum leichtfertige Be- schuldigungen geäussert haben. Dies hat sich insofern bestätigt, als von den sechs namentlich genannten und schliesslich angeklagten Personen fünf die erstinstanz- liche Verurteilung akzeptiert haben. Dies erhöht die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und verleiht der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten von der ersten Einvernahme an namentlich erwähnte, besonderes Gewicht. Dies gilt insbesondere auch für die Aussage des Straf- und Zivilklägers 1, wonach der Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu bringen. Es handelt sich dabei um ein stimmiges und im Vergleich mit den weiteren Erlebnissen eher untergeordnetes Detail, dessen besonderer Stellenwert in der Er- innerung des Straf- und Zivilklägers 1 jedoch nachvollziehbar ist, da ihn diese Aus- sage dazu bewog, dem Straf- und Zivilkläger 2 zu Hilfe zu schreiten (pag. 46 Z. 65 und pag. 53 Z. 295 ff.). Entsprechend beschrieb der Straf- und Zivilkläger 1 diese Beobachtung denn auch ab der ersten Einvernahme. Auf Frage, wie er eine solche Aussage des Beschuldigten aus der Distanz von fünf Metern und mit rund 40 Per- sonen vor Ort habe feststellen können, antwortete der Straf- und Zivilkläger 1 denn auch nachvollziehbar mit: «Er hat laut gesprochen, speziell laut. Dann hört man auch mit» (pag. 1350 Z. 12 ff.). Im Detail bleiben gewisse Fragen offen, insbesondere in Bezug auf die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Beschuldigte E.________ [neben jemandem in der Küche] ebenfalls identifiziert habe. Diese Aussage ist ei- nerseits mit den restlichen Aussagen nicht kongruent, wonach einzig der Beschul- digte E.________ identifiziert habe (vgl. pag. 46 Z. 56). Zum anderen erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 eine Sequenz in der Küche zum ersten Mal an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung und gab zugleich selber an, sich zu diesem Zeit- punkt draussen auf der Terrasse befunden zu haben. Damit ist (selbst bei freier Sicht durch die Glaswand [pag. 774 Z. 30 f.]) fraglich, inwiefern er Gespräche im Innern des Restaurants wahrnehmen konnte. In der Berufungsverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger 1 sodann einen mit beiden früheren Versionen zu vereinba- renden Ablauf zu Protokoll, wonach G.________ und Y.________ in das Restau- rant gegangen seien und nach E.________ gefragt hätten, E.________ dann aus dem Restaurant rausgekommen sei und der gerade zugefahrene A.________ vor dem Eingang des Restaurants stehend gesagt habe, dies sei E.________. Es ist bekannt, dass die Straf- und Zivilkläger im Nachgang zum Vorfall mit verschiede- 15 nen Personen über das Geschehen gesprochen und versucht haben, das Erlebte zu rekonstruieren. Daher ist denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger 1 von einer zunächst nicht erwähnten Sequenz in der Küche auf diese Weise erfahren und die- se (wie der Straf- und Zivilkläger 2) ab der erstinstanzlichen Einvernahme wieder- gegeben hat. Es ist in der Gesamtwürdigung darauf zurückzukommen, wie eine all- fällige Sequenz in der Küche einzuordnen ist. Deren Erwähnung erweckt bei der Kammer jedoch keine Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Straf- und Zivilklägers 1, denn seine Kernaussagen blieben trotz dieser Abweichung gleich: Die ersten Personen, die zum Restaurant kamen, suchten E.________ und kannten diesen nicht. Der Beschuldigte hingegen kannte ihn, zeigte den anderen, dass er der Gesuchte sei, woraufhin es – als direkte Konsequenz der Aussage des Beschuldigten – zu den Handgreiflichkeiten kam. Zudem bezogen sich die Beob- achtungen des Straf- und Zivilklägers 1 auf ein dynamisches Geschehen mit zahl- reichen Beteiligten. Es spricht daher nicht gegen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er nicht alles genau beschreiben konnte oder seine Aussa- gen gewisse Widersprüche aufweisen. Die exakte Wiedergabe eines tumultartigen Geschehens kann nicht erwartet werden, zumal es bis zur erstinstanzlichen Haupt- verhandlung stets um sechs Beschuldigte ging, von denen der Beschuldigte nicht im Vordergrund stand, da ihm keine Handgreiflichkeiten vorgeworfen wurden. Im Ergebnis wird auf die Kernpunkte seiner Aussagen abgestellt. 11.2 Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 Der Straf- und Zivilkläger 2 hat das Rahmengeschehen in den drei Einvernahmen bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt beschrieben (pag. 978 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): E.________ schilderte das wesentliche Rahmengeschehen sowohl bei der Polizei am 15.11.2019, bei der Staatsanwaltschaft am 07.10.2020 wie auch beim Gericht am 08.11.2022 in den wesentlichen Elementen konstant (Wie er am 28.10.2019 im Restaurant W.________ gearbeitet habe, als C.________ zum Essen gekommen sei [pag. 118 Z. 1 ff. und pag. 122 Z. 60 ff. und 781 Z. 9 ff.). Wie er sich zu diesem gesetzt habe, als mehrere Fahrzeuge zum Parkplatz neben dem Restaurant gefah- ren seien und ungefähr 30 bzw. viele Personen aus den Autos gestiegen und zu ihnen gekommen seien (pag. 118 Z. 4 ff., pag. 122 Z. 64 ff. und pag. 781 Z. 11 ff.). Wie eine dieser Personen einen Schlagstock bei sich gehabt habe und zu ihm gekommen sei (pag. 118 Z. 6 ff., pag. 122 Z. 65 f., pag. 124 Z. 141, pag. 781 Z. 12 ff. und pag. 783 Z. 1 f.). Wie nach «AF.________» (pag. 118 Z. 7 f.) bzw. «E.________» gefragt worden sei (pag. 122 Z. 67 ff. und pag. 781 Z. 14 ff.). Wie er anschlies- send geschlagen worden sei und einer aus der Gruppe ihn habe im Auto mitnehmen wollen (pag. 118 Z. 8 ff., pag. 122 Z. 68 ff. und pag. 781 Z. 18 ff.). Wie C.________ geschrien und damit gedroht habe, die Polizei zu rufen, dann aber selber unter anderem mit einem Stuhl geschlagen worden sei (pag. 118 Z. 10 ff., pag. 122 Z. 71 ff. und pag. 781 Z. 20 ff.). Wie anschliessend der Chef des Restaurants gekommen sei und gesagt habe, er werde die Polizei rufen, woraufhin die Angreifer die Flucht ergrif- fen hätten (pag. 118 Z. 12 ff., pag. 122 Z. 67 ff. und pag. 781 Z. 23 ff.). Auch betreffend die Würdigung dieser Aussagen kann grundsätzlich auf die Vor- instanz verwiesen werden (pag. 978 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diese erachtete die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 als glaub- haft. 16 Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten resp. dessen Rolle sagte der Straf- und Zivilkläger 2 in der ersten Einvernahme, er habe gehört, wie jemand gesagt habe «nehmen wir ihn zum Auto und töten ihn» (pag. 118 Z. 9). In der zweiten Einver- nahme führte er aus, einer sei nach draussen gegangen, sei wieder zurück ge- kommen und habe gesagt, «ich sei E.________, dann haben sie begonnen zu schlagen» (pag. 122 Z. 68 f.). Etwas später schildert er auch, dass zwei, drei Leute gesagt hätten, man solle ihn ins Auto nehmen und an einem anderen Ort weiterfah- ren (pag. 122 Z. 77 f.). Auf Frage, ob er Leute benennen könne, die unter den An- greifern gewesen seien, sagte er: «An diesem Tag, als ich geschlagen worden bin, kannte ich die Namen nicht. Also doch, von zwei Personen kannte ich die Namen. Der eine war H.________ und der andere L.________» (pag. 123 Z. 87 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf die Frage, welche der sechs Beschuldigten er vor dem Ereignis schon gekannt habe, zu Protokoll, er kenne H.________, er kenne A.________ und er kenne L.________ (pag. 780 Z. 1 ff.). Nach dem Vorfall hätten sich Personen an ihn gewandt und Namen der weiteren Personen genannt. Auf Frage, welche Namen ihm genannt worden seien, sagte er: «Y.________, J.________, G.________, L.________ und eben A.________ und H.________ kenne ich schon» (pag. 780 Z. 11 f.; siehe auch pag. 786 Z. 47). Er schilderte weiter, er habe ihnen nicht gesagt, dass er E.________ sei. Als A.________ ihn dann im Restaurant identifiziert habe, seien sie dann wieder aus dem Restaurant gekommen. Er habe gezeigt «das ist E.________» (pag. 780 Z. 32 ff.). Später schilderte der Straf- und Zivilkläger 2, einer habe ihn und den Straf- und Zivilkläger 1 gefragt, wer E.________ sei. Er habe gesagt, E.________ sei soeben gegangen. Dann seien sie in das Restaurant hineingegangen und hät- ten den Chef gefragt, wer E.________ sei. Der Chef habe gesagt, derjenige, der draussen sitze, sei E.________. Er selber sei dann sofort zu diesem Bankomaten gesprungen (pag. 781 Z. 14 ff.). Als sein Chef laut gesagt habe, er werde die Poli- zei benachrichtigen, habe A.________ gesagt, man solle ihn [den Straf- und Zivil- kläger 2] in das Auto werfen, um ihn weiterzuschlagen und den Wohnort von AF.________ aus ihm herauszupressen (pag. 781 Z. 26 ff.). Auf Vorhalt, wonach A.________ dazu aufgefordert habe, ihn ins Auto zu verfrachten und auf Frage nach dem Verhalten der anderen Personen gab der Straf- und Zivilkläger 2 unter anderem an, G.________ habe gesagt, man solle ihn ins Auto nehmen und weg- fahren (pag. 782 Z. 2 f.). Angesichts der Fragestellung (Verhalten der anderen Per- sonen als A.________) stellt dies keinen Widerspruch zu seinen früheren Aussa- gen dar, mit denen er diese Aussage A.________ zuordnete. Sodann gab der Straf- und Zivilkläger 2 an, er kenne A.________ vom AE.________(Sport), von Sportanlässen (pag. 782 Z. 10). Auf Vorhalt der Fotos sagte er, bei der vierten Per- son handle es sich um A.________. Diese Person habe ihn nicht geschlagen, aber gesagt, man solle ihn ins Auto mitnehmen, um ihn weiter zu schlagen (pag. 782 Z. 44 ff.). Oberinstanzlich gab der Straf- und Zivilkläger 2 an, den Beschuldigten seit ca. sechs, sieben Jahren durch das AE.________(Sport) zu kennen. Der Beschul- digte sei Mitglied in seinem AE.________-Team gewesen (pag. 1352 f. Z. 42 ff.). Konfrontiert damit, warum er bei der Staatsanwaltschaft lediglich L.________ und H.________ erwähnte habe, nicht aber A.________, gab er an: «Ich habe damals 17 L.________ und H.________ erwähnt, die weit verwandt sind mit mir. A.________ ist ein guter Kollege, das habe ich dem Gericht auch gesagt. Später wurde er dann ein Feind, wegen anderen Problemen. Das habe ich dem Gericht dann auch so ge- sagt» (pag. 1353 Z. 27 ff.). Es sei dabei um einen anderen Vorfall gegangen. Der sei nicht mit ihm direkt, sondern mit einem Freund von ihm gewesen. Das sei eine Woche vor dem 28. Oktober 2019 gewesen. Der Kollege heisse AF.________ (pag. 1353 Z. 36 ff.). A.________ sei beim Vorfall vom 28. Oktober 2019 dabei ge- wesen, er habe das selber gesehen. Er [der Straf- und Zivilkläger 2] sei auf einem Stuhl gesessen und es seien viele Leute auf ihn los gegangen. Er habe gesagt, er sei nicht E.________. Dann sei A.________ aus einem Auto, einem AD.________(Auto), rausgekommen und habe gesagt «Nein, er ist E.________» (pag. 1354 Z. 1 ff.). Er habe gesehen, wie A.________ aus dem AD.________(Auto) ausgestiegen sei. Er kenne sein Auto (pag. 1354 Z. 16 ff.). Als A.________ aus dem Auto ausgestiegen sei, seien auch andere ausgestiegen. Das heisse, er selber sei auf dem Stuhl gewesen. Jemand anders sei ins Restaurant rein und habe nachgefragt. Dem habe er auch zugeschaut und er habe auch gese- hen, wie A.________ gekommen sei und gesagt habe «Das ist E.________» (pag. 1354 Z. 16 ff.). A.________ sei nicht noch woanders hingegangen (pag. 1354 Z. 24 f.). Auf (erneute) Frage, warum er A.________ bei der Polizei und Staatsan- waltschaft namentlich nicht erwähnt habe, gab er an, er habe «dem Gericht» [wohl: Staatsanwaltschaft / Staatsanwältin AG.________] gesagt, dass es A.________ gewesen sei. Er habe gesagt, dass, er [A.________] auf ihn gezeigt und sonst nicht geschlagen habe. Auf Nachfrage gab er an, sich nicht erinnern zu können, ob er das damals erwähnt habe resp. er gehe davon aus, dass er diesen Namen er- wähnt habe (pag. 1355 Z. 28 ff.). Weiter bejahte der Straf- und Zivilkläger 2, seit 2016 jedes Jahr von April bis Oktober am Sonntag mit dem Beschuldigten AE.________ (Sport) gespielt zu haben und bestätigte, dass A.________ der Cou- sin [gemäss Verteidigung: Schwager] eines guten Freundes namens AH.________ sei (pag. 1356 Z. 20 ff.). Angesprochen auf seine Aussage vor der Vorinstanz, wo- nach der Chef den Personen im Restaurant gesagt habe, derjenige, der draussen sitze, sei E.________, gab er an, er sei zu dem Zeitpunkt draussen auf der Terras- se gesessen (pag. 1357 Z. 1). Konfrontiert damit, dass A.________ in dieser Schil- derung nicht vorkomme: «Er hat einfach gezeigt, dass ich diese Person sei. Als sie mich in der Ecke verprügelt haben, sagte er, kommt, wir nehmen ihn mit, dann kann er das Haus zeigen» (pag. 1357 Z. 7). Auf Frage, ob es denn sein Chef ge- wesen sei, der ihn als erstes identifiziert habe: «Zuerst hat es der Chef gesagt, als die andere Person rein ging, und A.________ hat auch gezeigt, wer E.________ sei (pag. 1357 Z. 10 ff.). Jetzt spiele er nicht mehr AE.________(Sport), weil er Angst habe, dass es wieder zu Problemen komme. A.________ habe jetzt selber ein Team. Seit diesem Vorfall spiele er nicht mehr mit A.________ zusammen (pag. 1357 Z. 17 ff.). Wie der Straf- und Zivilkläger 1 gab somit auch der Straf- und Zivilkläger 2 die Er- eignisse im Wesentlichen konstant und übereinstimmend wieder, auch wenn auf- fällt, dass er den Beschuldigten erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich benannte und diesen Umstand auch nicht nachvollziehbar erklären konnte. Gleichzeitigt beschrieb er dessen Rolle innerhalb des Geschehens aber 18 bereits in den ersten beiden Einvernahmen und schilderte konstant, jemand habe ihn als E.________ identifiziert und später, während der Prügelei, dazu aufgefor- dert, ihn ins Auto zu nehmen. Diese Rolle wies er ab der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung namentlich dem Beschuldigten zu. Diese Kernaussagen wirken in ih- rer Konstanz glaubhaft. Umso mehr, als in der oberinstanzlichen Verhandlung durch die Verbindung via den Cousin (oder Schwager) des Beschuldigten sowie die frühere Freundschaft im AE.________-Team ein nachvollziehbares Motiv dafür zu Tage trat, weshalb der Straf- und Zivilkläger 2 den Beschuldigten in den ersten Einvernahmen nicht namentlich nannte. Selbst wenn diese Freundschaft eine Wo- che vor dem Vorfall aufgrund einer Konflikts mit einer Drittperson namens AF.________ zu Brüche ging, ist denkbar, dass der Straf- und Zivilkläger 2 aus Rücksicht auf den gemeinsamen Freund resp. Verwandten zunächst auf eine na- mentliche Nennung verzichtete. Zumal aus den Aussagen beider Straf- und Zivil- kläger grundsätzlich eine gewisse Hemmung hervorgeht, Personen aus der ge- meinsamen Community zu belasten. Wie beim Straf- und Zivilkläger 1 wird sodann davon ausgegangen, dass der Straf- und Zivilkläger 2 nicht aufs Geratewohl Per- sonen angeschuldigt hat, sondern nur diejenigen mit Namen nannte, von denen er sicher war, dass sie am Angriff beteiligt waren. In den Details bestehen auch in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 einzel- ne Ungereimtheiten. So gab er einzig in der Einvernahme der Polizei an, jemand habe gesagt «nehmen wir ihm zum Auto und töten ihn» (pag. 118 Z. 9). Die Vor- instanz wies jedoch zurecht daraufhin, dass an dieser ersten Einvernahme keine Übersetzung beigezogen wurde, obwohl der Straf- und Zivilkläger 2 gemäss Ru- brum des Einvernahmeprotokolls kein Deutsch, sondern X.________ (Sprache) oder Englisch sprach (pag. 117). Da der Straf- und Zivilkläger 2 in keiner weiteren Einvernahme eine Aufforderung zum Töten beschrieb, wird auf diese Aussage nicht abgestellt, sie ist aber aufgrund der Sprachproblematik auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Frage zu stellen, zumal die Kern- aussage gleichblieb: Es wurde dazu aufgefordert, den Straf- und Zivilkläger 2 mit dem Auto mitzunehmen. Anders als die Verteidigung sieht die Kammer sodann keinen Widerspruch darin, dass der Straf- und Zivilkläger 2 bei der Polizei angab, es sei nach AF.________ gesucht worden (pag. 118 Z. 7 f.) und später sagte, es sei nach ihm [E.________] gefragt worden (pag. 122 Z. 67 f.). Aus der Gesamts- chau der Einvernahmen geht hervor, dass die Gruppierung nach einem AF.________ suchte und sich vom Straf- und Zivilkläger 2 Hinweise auf dessen Verbleib erhoffte. In der konkreten Situation wurde deshalb zunächst nach dem Straf- und Zivilkläger 2 gesucht – die zitierten Aussagen stehen damit keineswegs in einem Widerspruch zueinander. Hingegen schilderte auch der Straf- und Zivil- kläger 2 erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Sequenz in der Küche, bei der auch sein Chef den Personen gesagt habe, wer E.________ sei. Aus den oberinstanzlichen Aussagen geht hervor, dass er sowohl von seinem Chef als auch vom Beschuldigten identifiziert worden sei. Wie bereits beim Straf- und Zi- vilkläger 1 ändert diese Entwicklung in den Aussagen nichts daran, dass auch der Straf- und Zivilkläger 2 die Rolle des Beschuldigten als derjenige, der ihn identifi- ziert und dazu aufgefordert habe, ihn ins Auto zu packen, konstant schilderte und auf diese Kernaussage abgestellt wird. 19 11.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 23. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft befragt und erklärte sich trotz Hinweis auf das Recht auf Beizug einer Verteidigung bereit, Aussagen zu machen (pag. 141 Z. 11 ff.). Als er mit dem Vorwurf konfron- tiert wurde, sagte er lediglich: «Ich war es nicht» (pag. 142 Z. 57). Ob er am 28. Oktober 2019 beim Restaurant in Q.________ (Ortschaft) war, wollte er nicht mehr wissen (pag. 142 Z. 60). Zur Frage, ob er die anderen Beschuldigten kenne, verweigerte er die Aussage (pag. 142. Z. 68). Zum Straf- und Zivilkläger 2 sagte er, er kenne diesen flüchtig (pag. 142 Z. 74). Weiter gab er zu Protokoll: «Keine Aus- sage. Ich habe es nicht gemacht, sage aber auch nichts dazu» (pag. 143 Z. 85), er könne dazu nichts sagen (pag. 143 Z. 98) und auf die erneute Frage, ob er am 28. Oktober 2019 im Restaurant gewesen sei, führte er aus, es sei schon so lange her, er wisse es nicht, ausserdem werde er für etwas beschuldigt, was er nicht gemacht habe (pag. 143 Z. 100 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, zu wissen, was ihm vorgeworfen werde. Er wisse immer noch nichts und könne nichts dazu sagen (pag. 800 Z. 15). Auf Frage, ob er nicht könne oder nicht wolle, antwortete er: «Ich kann nicht» (pag. 800 Z. 18) resp. «Ich kann nicht, weil ich es nicht weiss» (Tonspur: pag. 819). In der Berufungsverhandlung hingegen war der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschuldigte bereit, Aussagen zu machen. Neu gab er an, er kenne eigentlich alle, die mitangeklagt worden seien. Er kenne sie als Personen, es seien nicht seine Kollegen. Sie hätten keinen engen Kontakt. Er kenne eigentlich die meisten X.________ (Angehörige der Community) von AI.________ (Ortschaft), in der Community kenne jeder jeden (pag. 1360 Z. 19 ff.). Angesprochen auf die Aussage von G.________, wonach die Mitbeschuldigten alles seine Kollegen seien, sagte er, er empfinde das nicht so, er habe nicht einmal dessen Nummer (pag. 1360 Z. 29 ff.). Den Straf- und Zivilkläger 1 habe er vor dem 28. Oktober 2019 gekannt, weil dieser Lieferarbeiten bei der W.________ (Restaurant) gemacht habe. Er habe dort gegenüber gewohnt und sei manchmal Essen holen gegangen. Er habe beide Zivilkläger gekannt, E.________ besser (pag. 1360 Z. 38 ff.). Der Straf- und Zivil- kläger 1 sei ein Kollege gewesen vom Straf- und Zivilkläger 2. Sie seien in dem Sinne alle befreundet gewesen (pag. 1361 Z. 1 ff.). Den Straf- und Zivilkläger 2 ha- be er vor dem 28. Oktober 2019 sehr gut gekannt, weil er der beste Kollege seines Schwagers sei. Er sei dadurch viel bei ihm [beim Beschuldigten] zu Hause gewe- sen und er sei im AE.________-Team gewesen, das sein Schwager und der Straf- und Zivilkläger 2 zusammen gegründet hätten (pag. 1361 Z. 6 ff.). Auf Vorhalt sei- ner früheren Aussage, wonach er den Straf- und Zivilkläger 2 «flüchtig» kenne, gab er an: «Ich glaube, ich habe nicht ‹flüchtig› gesagt. Sie haben es wohl so geschrie- ben. Ich hatte damals in dem Moment einfach keinen Kontakt mehr mit ihm. Mein Schwager hat meine Schwester geheiratet im 2018 oder 2019 und ist aus dem AE.________-Team ausgetreten». Als sein Schwager ausgetreten sei, sei er auch ausgetreten. Und er habe dann nicht mehr Kontakt mit dem Straf- und Zivilkläger 2 gehabt, als das Problem aufgetreten sei, deshalb habe er so geantwortet. Aber flüchtig sei wohl nicht das Wort, das er verwendet habe (pag. 1361 Z. 20 ff.). 20 Zur Sache gab er zusammengefasst an, er sei am 28. Oktober 2019 vor Ort gewe- sen (pag. 1362 Z. 16). Er sei dort zufällig dazugekommen. Er habe vis à vis in einer WG gewohnt. Er habe dort ein bis anderthalb Jahre gewohnt, von anfangs 2019 bis anfangs 2020. Danach sei er wieder nach AA.________ (Ortschaft) zu seinen El- tern gezogen (pag. 1361 Z. 34 und pag. 1370 f. Z. 40 ff.). Sie seien immer nach un- ten zu einer Hütte gegenüber der W.________ (Restaurant) «Chillen» gegangen. Als es laut geworden sei und plötzlich so viele Autos gekommen seien, sei er aus Neugier rübergegangen (pag. 1361 Z. 33 ff.). Er sei dort reingegangen und sie sei- en in der Küche am Diskutieren gewesen. Es seien etwa zwei, drei Leute hineinge- gangen. Er habe eigentlich allen Hallo gesagt und dann gefragt «E.________, was ist los». Dann hätten sie sofort den E.________ erkannt. Dann sei E.________ rausgegangen und dann hätten die Handgreiflichkeiten begonnen. Er habe den Straf- und Zivilkläger 2 aus Versehen identifiziert, er habe das nicht bewusst ge- macht und nicht gewollt, das dieser «drunger chunnt» (pag. 1362 Z. 8 ff. und Z. 19 ff., pag. 1363 Z. 28 ff. und pag. 1369 Z. 14 ff.). Er habe nicht genau gesehen, wer was gemacht habe, er sei auch etwas betrunken gewesen. Es seien Stühle ge- flogen, man sei gegenseitig aufeinander losgegangen, es sei geschubst geworden. Er habe keine Ahnung, wer was gemacht habe. Er könne kein Beispiel erzählen von jemandem, der geschlagen habe. Er glaube, es hätten alle geschlagen, alle etwas gemacht dort (pag. 1362 Z. 36 ff. und pag. 1363 f. Z. 31 ff.). So wie er es in Erinnerung habe, sei es gegenseitig gewesen. Er sei eher in der Nähe von E.________ gewesen und sei der Meinung, dieser habe auch «gemüpft». Es seien auch nicht fünf, es seien sicher 15-20 Leute gewesen. Er habe nicht behauptet, E.________ oder C.________ hätten alle kaputt geschlagen. Er habe es nicht mehr so gross in Erinnerung, aber sie hätten sich auch gewehrt. Es sei eher ein Wehren gewesen, da «sei er auch ehrlich». Es sei nicht von ihnen aus gegangen. Sie hätten sich gewehrt, sich selber verteidigt (pag. 1368 Z. 1 ff.). Er selber sei weggestanden, sei halb im Schock gewesen. Als sie rausgerannt seien, sei er rausgegangen. Die Terrasse sei etwas erhöht und er sei unter der Terrasse ge- standen. Er sei am Zuschauen gewesen und irgendwann – er habe gelesen, dass C.________ scheinbar gehört habe, wie er gesagt habe, man solle ihn ins Auto nehmen und schlagen. Er habe einfach gesagt «Geht doch hier weg», «stürmet nid hie, göt irgendnöime angers öie Scheiss ga mache» oder so etwas. Er habe nie gesagt, sie sollten ihn ins Auto packen oder töten oder was alles behauptet worden sei. Er sei auch nicht in der Nähe von C.________ gestanden. Es sei so laut gewe- sen, alle seien am Schreien und Fluchen gewesen. Er wisse nicht, was er gesagt habe, aber nicht das. Er habe mit dem nichts zu tun und habe kein Problem mit den beiden. Er habe etwas gesagt wie «düet nid hie, göt wäg». Weil sie auch das Re- staurant beschädigt hätten und er den Besitzer kenne (pag. 1362 f. Z. 42 ff. und pag. 1370 Z. 13 ff.). Das sei etwa 2-3 Minuten gegangen, dann seien die Autos ge- gangen. Er sei dann wieder zurück auf die andere Strassenseite gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er sei in die Wohnung raufgegangen (pag. 1363 Z. 11 ff.). Auf Frage, warum er nicht geblieben sei, um der Polizei zu sagen, was passiert sei, antwortete er: «Ich war in Schockstarre, war beeindruckt, wie alles passiert ist und wollte mit dem Scheiss einfach nichts zu tun haben» (pag. 1363 Z. 15 ff.). Auf Frage, warum er den Straf- und Zivilklägern nicht geholfen habe: Er 21 habe selber Angst gehabt, «darunter zu kommen». Er sei nicht Herkules und nicht gewalttätig. Er habe sich herausgehalten, damit er nicht selber etwas «kassiere» (pag. 1370 Z. 25 ff.). In Bezug auf den weissen AD.________(Auto) gab er an, er habe im Oktober 2019 kein Auto gehabt. Im 2017 habe er einen weissen AD.________(Auto) gehabt, die Straf- und Zivilkläger hätten ihn mit diesem Auto gekannt. Aber er habe damals keine Prüfung gehabt und das Auto sei zu Hause bei seinen Eltern gestanden, das könne man mit den Kameras seiner Nachbarn überprüfen. Das weisse Auto sei vorher auch nie aufgetaucht in den Aussagen der Straf- und Zivilkläger. Er sei seit 2017 kein Auto mehr gefahren (pag. 1365 f. Z. 38 ff. und pag. 1370 Z. 1 ff.). Kon- frontiert mit dem Strafbefehl vom 15. Februar 2019, wonach er im November 2018 mit dem AD.________(Auto) seiner Partnerin gefahren sei, gab er an, das sei vor- her gewesen. Es sei nicht sein AD.________(Auto) gewesen. Das, was sie mein- ten, gesehen zu haben, sei ein AN.________ (Automarke). Und der, den er «ge- schrottet» habe, sei das AO.________ (Fahrzeugtyp) seiner Freundin gewesen. Sein Auto sei ein AD.________ (Automarke und -modell) (pag. 1370 Z. 30 ff. und pag. 1371 Z. 16 ff.). Er habe die Videoaufnahme, die seinen AD.________(Auto) auf dem Parkplatz zeige, nicht eingereicht, weil bis heute nie irgendwo etwas von einem weissen AD.________(Auto) gesagt worden sei (pag. 1371 Z. 24 ff.). Angesprochen auf die Person namens «AF.________» sagte der Beschuldigte, ei- nen solchen vom AE.________(Sport) zu kennen, der spiele im Team des Straf- und Zivilklägers 2 und sei dessen Kollege. Er selber kenne ihn nicht so gut (pag. 1365 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob er mit AF.________ ein Problem habe oder ge- habt habe, gab er an: «Nein. So wie ich es mitbekommen habe, hatten die, die das Problem gemacht haben, ein Problem mit AF.________ vorher. Deshalb wollten sie mit E.________ sprechen, um zu fragen, wo AF.________ sei, ob sie mit ihm re- den können. Das habe ich danach mitbekommen aus dem AE.________-umfeld. So ist glaublich der Streit zwischen ihnen entstanden» (pag. 1365 Z. 17 ff.). Die Aussage des Straf- und Zivilklägers 2, wonach es eine Woche vor dem Vorfall ein Problem zwischen ihm [dem Beschuldigten] und AF.________ gegeben habe, stimme nicht. Er glaube, das sei «irgendwie ein Problem zwischen ihnen allen» gewesen (pag. 1365 Z. 23 ff.). Auf Frage, warum er diese Aussagen nicht früher gemacht habe, führte er aus, er habe nicht in das Problem reingezogen werden wollen. Er sei beeindruckt gewe- sen, wie das alles passiert sei und habe einfach nichts damit zu tun haben wollen. Er habe gedacht, ihm würde nichts passieren, da er nicht geschlagen habe, nichts gemacht habe. Er habe auch niemanden «verpetzen» wollen. Es sei auch schon sehr lange her. Damals hätte er es wohl noch gewusst, am gleichen Tag oder eine Woche später. Aber er habe keine Ahnung, was da passiert sei, es sei einfach zu schnell gegangen (pag. 1361 Z. 40 ff., pag. 1363 f. Z. 43 ff. und pag. 1366 Z. 32 ff.). Er habe Angst gehabt, auch Probleme zu erhalten, wenn er die Wahrheit sage (pag. 1368 Z. 33 ff.). Auf Frage des Verteidigers bestätigte er, ihm sei während der Voruntersuchung im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren na- hegelegt worden, keine Aussagen zu tätigen (pag. 1369 Z. 42 f.). Nähere Angaben dazu wollte der Beschuldigte nicht machen (pag. 1370 Z. 10 f.). 22 Auf Nachfragen zu seinem Zustand und Erinnerungsvermögen an resp. zu jenem Abend gab er an, er sei recht angetrunken gewesen, nicht «huere bsoffe». Sie hät- ten zusammen eine Flasche Whiskey getrunken, das hätten sie immer so gemacht. Er sei aber geistig noch in der Lage gewesen, etwas wahrzunehmen und habe auch nicht geschwankt. Die ganze Szene habe ihn beeindruckt oder in Schockstar- re versetzt, das habe keinen Zusammenhang gehabt mit dem Alkohol. Es sei jetzt fünf Jahre her. Er habe das erste Mal so eine Schlägerei erlebt, könne sich aber an nichts erinnern, nur dass sicher jeder jeden geschubst habe (pag. 1367 Z. 3 ff.). Auf explizite Nachfrage bestätige er sodann, er erinnere sich daran, dass er bereits vom «Chillort» gegenüber der W.________ (Restaurant) gesehen habe, wie der Straf- und Zivilkläger 1 auf der Terrasse gegessen habe, bevor die Autos gekom- men seien (pag. 1369 Z. 14 ff. und Z. 32 ff.). Zu den Fragen, weshalb ihn die Straf- und Zivilkläger denn zu Unrecht belasten sollten, gab er an, die Straf- und Zivilkläger hätten diese Leute selber nicht gekannt und hätten gedacht, er [der Beschuldigte] könne ihnen dabei helfen, diese zu iden- tifizieren und die Schuldigen zu finden. Deshalb hätten sie ihn reingezogen (pag. 1361 Z. 36 ff., pag. 1362 Z. 1 ff. und pag. 1366 Z. 26 ff.). Entsprechend sei er zur ersten Einvernahme auch als Auskunftsperson eingeladen worden. Es sei nicht fair. Er sei ein friedlicher Mensch und nie gewalttätig. Er sehe diese Leute resp. E.________ immer noch jeden Sonntag von April bis Oktober beim AE.________(Sport), wenn ihre Teams gegeneinander spielen würden (pag. 1364 Z. 11 ff. und Z. 31 ff., pag. 1368 Z. 12 ff.). Er verstehe nicht, warum der Straf- und Zivilkläger 2 heute gesagt habe, er habe Angst vor ihm. Er wolle wohl eine «Show abziehen» und etwas beweisen. Sie würden sich an so vielen Orten treffen und hier wolle er plötzlich die Konfrontation vermeiden und ein «Theater machen». Die Kon- frontationsvermeidung sei wohl eher auf die anderen gerichtet gewesen. Er selber sei wohl Kollateralschaden, man habe ihn einfach mit den anderen zusammen ge- nommen. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe wohl eher vor ihnen Angst, denn ihn [den Beschuldigten] sehe er eh immer (pag. 1366 Z. 8 ff.). Weiter gab er an, der Straf- und Zivilkläger 1 sei die ganze Zeit draussen auf der Terrasse gesessen. Er wisse nicht, wie dieser gesehen oder gehört haben wolle, was drinnen passiert sei, als er den Straf- und Zivilkläger 2 aus Versehen identifiziert habe. Er habe wohl Zauberkünste (pag. 1369 Z. 9 ff.). Es wird vom Beschuldigten nicht abgestritten, dass er im oberinstanzlichen Verfah- ren ein grundlegend anderes Aussageverhalten an den Tag legte als im bisherigen Verfahren. Obwohl der Beschuldigte diese Kehrtwende in der oberinstanzlichen Einvernahme begründete, spricht dieses Aussageverhalten gegen die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen. Zunächst fällt trotz der mittlerweile nachgeschobenen Begründung ins Gewicht, dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen nachweislich gelogen hat: Er gab wahrheitswidrig an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er am 28. Oktober 2019 beim Restaurant in Q.________ (Ortschaft) gewesen sei und sagte, er kenne den Straf- und Zivilkläger 2 nur flüchtig. Seine Erklärung, wonach er das Wort «flüchtig» in den früheren Einvernahmen nicht benutzt habe, wirkt vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal dem Beschuldigten das entsprechende 23 Protokoll vorgelesen wurde und er dessen inhaltliche Richtigkeit unterschriftlich bestätigte (pag. 144). Hinzu kommt, dass auch eine nicht wortgenaue Protokolli- erung nichts daran ändern würde, dass der Beschuldigte betreffend seine Bezie- hung zu den Straf- und Zivilklägern nicht wahrheitsgemäss aussagte und nicht of- fenlegte, dass resp. wie gut er insbesondere den Straf- und Zivilkläger 2 kannte. Die Begründung des Beschuldigten, weshalb er in der Berufungsverhandlung plötz- lich ausführliche und inhaltlich abweichende Aussagen machte und weshalb ihn die Straf- und Zivilkläger denn fälschlicherweise beschuldigten sollten, ist sodann we- nig einleuchtend. So lieferte er an unterschiedlichen Stellen der Einvernahme ver- schiedene, nicht übereinstimmende Erklärungen. Einerseits deuteten er und seine Verteidigung an, ihm sei im Vorverfahren nahegelegt worden, keine Aussagen zu tätigen. Nähere Angaben zu einer allfälligen Druckausübung wollte er jedoch nicht machen, obwohl seine Mitbeschuldigten das Urteil mittlerweile akzeptiert haben und zu erwarten ist, dass er angesichts der ihm drohenden Strafe darum bemüht wäre, keine Fragen bezüglich seines Aussageverhaltens offen zu lassen. Anderer- seits gab er an, er sei davon ausgegangen, dass ihm nichts passiere, wenn er nichts sage, da er nichts gemacht habe. Damit verknüpft warf er den Straf- und Zi- vilklägern vor, sie hätten ihn fälschlicherweise beschuldigt, damit er in das Verfah- ren involviert werde und ihnen helfen könne, die ihnen unbekannten Täter zu identi- fizieren. In diesem Zusammenhang hielt sich der Beschuldigte auch mit Gegenan- griffen nicht zurück, indem er etwa angab, der Straf- und Zivilkläger 1 verfügte wohl über Zauberkräfte (pag. 1369 Z. 25) und der Straf- und Zivilkläger 2 habe mit der Konfrontationsvermeidung eine «Show abgezogen» und ein «Theater gemacht» (pag. 1366 Z. 9 ff.). Diese Erklärung ist aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Wäre der Beschuldigte aus Sicht der Straf- und Zivilkläger tatsächlich nur als unbe- teiligter Beobachter dabeigestanden, hätten diese der Polizei im Zusammenhang mit der Identifizierung der Täter angegeben, man solle den Beschuldigten um wei- tere Auskünfte fragen. Stattdessen erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 den Be- schuldigten bereits zu Beginn seiner ersten Einvernahme namentlich und zwar kei- neswegs mit der Bemerkung, dieser habe nichts gemacht, könne jedoch die ande- ren Beteiligten identifizieren, sondern indem er konkret beschrieb, wie sich der Be- schuldigte an Geschehen beteiligt habe (pag. 39 f. Z. 66 f.). Bei dieser Schilderung blieb er anschliessend konstant. Damit übereinstimmend beschrieb auch der Straf- und Zivilkläger 2 eine solche Rolle, wies diese aber erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Beschuldigten zu. Er nannte den Beschuldigten also während der gesamten Untersuchung gerade nicht namentlich, es kann daher kei- ne Rede davon sein, dass er den Beschuldigten «ins Verfahren reinzog». Mittler- weile ist bekannt, dass sich die beiden deutlich besser kannten als bisher angege- ben und damit ist nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger 2 in Bezug auf den Beschuldigten schonend aussagte. Mit Blick auf diese Aussagen wirkt die Er- klärung des Beschuldigten, wonach ihn die Straf- und Zivilkläger in das Verfahren hineingezogen hätten, damit er die anderen identifiziere, weit hergeholt. Damit kon- frontiert vermochte der Beschuldigte oberinstanzlich denn auch keine einleuchten- de Erklärung abzugeben, sondern gab vielmehr eine ausweichende Antwort, mit der er auf Umwegen versuchte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 zu diskreditieren (pag. 1369 Z. 9 ff.: Der Straf- und Zivilkläger 1 habe 24 gar nicht sehen oder hören können, was im Restaurant passiert sei, dieser habe wohl Zauberkünste). Aus den Einvernahmen mit den Straf- und Zivilklägern geht weiter hervor, dass diese einen grossen Aufwand betrieben haben, um herauszu- finden, wer an der Tat beteiligt war und dabei ein durchaus erfolgreiches Vorgehen wählten. Das vom Beschuldigten beschriebene Vorgehen, eine unbeteiligte Person fälschlicherweise zu beschuldigen, in der unausgesprochenen Hoffnung, diese würde die wahren Täter identifizieren, wäre demgegenüber äusserst ungeschickt und angesichts des Verhaltens der Straf- und Zivilkläger während des Verfahrens von diesen nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zurechtgelegt und selektiv. Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass der Beschuldigte bei der Schilderung sei- ner Erlebnisse in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits in wesentli- chen Punkten Erinnerungslücken geltend machte, andererseits ausgerechnet in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Momente (Identifizierung Straf- und Zivilkläger 2, Aufforderung zur Mitnahme im Auto) eine mit dem angeklagten Ablauf zu vereinba- rende, alternative Darstellung beschreiben konnte. Damit bestätigte er im Grund- satz die Schilderungen der Straf- und Zivilkläger, wonach er zu Beginn eine Aussa- ge zur Identifikation des Straf- und Zivilklägers 2 und während der Schlägerei eine Aussage zum Verlassen der Örtlichkeit gemacht habe. Dies spricht für die Aussa- genqualität der Straf- und Zivilkläger. Seine Begründung, wonach es sich dabei um Missverständnisse gehandelt habe, wirkt demgegenüber wenig glaubhaft. Bemer- kenswert ist weiter, dass der Beschuldigte zur Frage, wer wen geschlagen habe, keine Erinnerung haben will, obwohl er nach eigenen Angaben das erste Mal eine solche Schlägerei erlebt habe und insofern davon ausgegangen werden kann, dass dies ein einschneidendes Erlebnis war, das ihn immerhin auch in Schockstarre ver- setzt haben soll. Gleichzeitig gab er wiederum an, sich genau erinnern zu können, wie er vom Park her sah, wie der Straf- und Zivilkläger 1 auf der Terrasse ass, wie viele Personen in das Restaurant reingingen oder dass die Straf- und Zivilkläger ebenfalls handgreiflich wurden. Für seine Erinnerungslücken machte er unter- schiedliche Gründe geltend (Zeitablauf, Alkoholkonsum, Schockstarre), die jedoch nicht erklären, weshalb er sich ausgerechnet an das Verhalten seiner Mitbeschul- digten während der Schlägerei – und somit an das eigentliche Kerngeschehen – nicht erinnern kann, während er sich an andere Dinge genau erinnern können will. Insgesamt entsteht dabei der Eindruck, dass der Beschuldigte lediglich dort Erinne- rungen geltend machte, wo er sich von einer Aussage Vorteile erhoffte. Schliesslich erzählte auch G.________ in der Einvernahme vom 23. Februar 2021 von einem Pärkli vor dem Restaurant, zu dem sie jeweils hingehen würden und zu dem er am 28. Oktober 2019 gerufen worden sei (pag. 91 Z. 77). Der Umstand, dass der Beschuldigte G.________ in seiner oberinstanzlichen Einvernahme nicht erwähnte, verstärkt den Eindruck selektiver Aussagen ebenfalls. Rein inhaltlich weist seine Darstellung sodann ebenfalls Ungereimtheiten auf, die seine Aussagen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lassen. Zwar handelt es sich bei den äusseren Gegebenheiten mit dem Wohnort und dem kleinen Park ge- genüber der W.________ (Restaurant) um überprüfbare und insofern belastbare Angaben. In Bezug auf die konkreten Geschehnisse sind die Angaben des Be- 25 schuldigten jedoch nicht stimmig. So ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte zur W.________ (Restaurant) hinüber und in das Innere des Restaurants begeben haben soll. Seine Angabe, wonach er wegen dem Lärm und Tumult hinüber gegangen sei, lässt sich mit seinen weiteren Angaben nicht vereinbaren, wonach nur zwei, drei Leute in das Restaurant reingingen und die Handgreiflichkeiten erst begannen, nachdem er dazugekommen war. Es ist un- klar, woraus bei dieser Ausgangslage der Tumult bestand, der ihn angelockt haben soll. Sodann gab der Beschuldigte einerseits an, aus Neugier gehandelt zu haben, andererseits aus Sorge um den Betreiber des Restaurants, den er gekannt habe. Zugleich hat er aber weder die Situation deeskaliert, noch wäre er nach dem Vorfall geblieben, um dem Wirt des Restaurants zu helfen. Dem Straf- und Zivilkläger 2, den er damals gut kannte und mit dem er gemäss eigenen Aussagen auch kein Problem gehabt habe, half er ebenfalls in keiner Weise – weder vor Ort, noch später im Verfahren. Auch seine Ausführungen zum weissen AD.________(Auto), der im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern gestanden und dort von der Kamera der Nachbarn gefilmt worden sei, überzeugt nicht. Zum einen ist aus dem Strafbefehl vom 15. Februar 2019 be- kannt, dass der Beschuldigte im November 2018 trotz Annullierung seines Füh- rerausweises nicht davor zurückschreckte, Auto zu fahren (pag. 1319). Dennoch gab er in der oberinstanzlichen Einvernahme zunächst an, er sei seit 2017 kein Au- to mehr gefahren (pag. 1366 Z. 1). Er griff somit auch in der Berufungsverhandlung nachweislich zu Lügen, weshalb seiner Aussage, er sei im Oktober 2019 nicht Auto gefahren, wenig Glauben geschenkt werden kann. Zum anderen hat der Straf- und Zivilkläger 1 – entgegen der Aussagen des Beschuldigten und der Verteidigung – bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, A.________ sei mit einem weissen AD.________(Auto) gekommen (pag. 773 Z. 2 f.). Es wäre somit ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Videoaufnahmen in das obe- rinstanzliche Verfahren einzubringen. Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, darf eine Aussageverweigerung des Be- schuldigten grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis gewertet, jedoch gewürdigt werden, wenn ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht nur punktuell Ge- brauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Hierzu ist Folgendes zu ergänzen: Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzu- beziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlasten- de Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Hätte der Beschuldigte das Geschehen tatsächlich als rein unbeteiligte Person beobachtet, wäre zwar angesichts der beobachteten Machtde- monstration nachvollziehbar gewesen, wenn er die Täter nicht namentlich belasten wollte. Aufgrund der ihn belastenden Umstände hätten von ihm allerdings bereits 26 im früheren Verfahren gewisse, entlastende Aussagen erwartet werden dürfen, wie etwa der Umstand, wonach er die Auseinandersetzung aufgrund seines nahegele- genen Wohnorts mitbekommen habe. Spätestens im oberinstanzlichen Verfahren, nachdem die Mitbeschuldigten die Schuldsprüche akzeptiert habe, wäre zudem zu erwarten, dass der Beschuldigte die ihn entlastende Version der Geschehnisse vollständig und nachvollziehbar schildert. Insgesamt hinterlassen die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck, als habe er sich im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren und nach Studium der Akten zu den kritischen Punkten Erklärungen zu- rechtgelegt, die bei genauerer Betrachtung jedoch nicht glaubhaft sind und sich nicht mit dem Gesamtgeschehen vereinbaren lassen. Die geschilderten Unstim- migkeiten bei kritischen Nachfragen sind für dieses Aussageverhalten symptoma- tisch. Im Ergebnis wird auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt. 11.4 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten kann für die Gesamtwürdigung in weiten Teilen auf die Vor- instanz verwiesen werden. So zunächst in Bezug auf die von den Straf- und Zivil- klägern erlittenen Verletzungen (pag. 990, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die objektiven Beweismittel vermögen zu beweisen, dass C.________ infolge der Auseinanderset- zung am 28.10.2019 einen Kieferbruch, eine linksseitige Bindehautunterblutung sowie eine Verlet- zung am Knie erlitt, zwei Mal operiert werden und zahlreiche Nachkontrollen bei diversen Spezialisten wahrnehmen musste, vom 28.10. bis zum 31.10.2019 sowie vom 25. bis zum 26.05.2020 hospitali- siert war und erst ab dem 04.01.2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. E.________ erlitt infolge der Auseinandersetzung in der Nacht vom 28. auf den 29.10.2019 ein grösseres Hämatom von ca. 9 cm2 hinter dem rechten Ohr sowie ein leichteres Hämatom an der Nasenspitze. Dem ist hinzuzufügen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach wie vor körperlich be- einträchtigt ist, da sich sein Mund nicht vollständig öffnen lässt. Er hat immer noch eine Schraube im Kiefer und hat Schwierigkeiten damit, härteres Essen zu kauen (pag. 1345 Z. 24 ff.). Beim Straf- und Zivilkläger 2 ist durch den Arztbericht vom 29. Oktober 2019 zusätzlich zu den beiden Hämatomen auch das in der Anklage- schrift aufgeführte leichte Schädelhirntrauma erstellt (pag. 19 f. und pag. 386 f.). Auch in Bezug auf die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten, deren Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 990 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem oberinstanzlichen Verfahren haben sich keine neuen, für den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten relevanten Aspekte ergeben, die eine Korrektur oder Ergän- zung dieser vorinstanzlichen Überlegungen verlangen würden. Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten ist den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes hinzuzufügen: Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2019 zur fraglichen Zeit am Tatort in Q.________ (Ortschaft) war und die Geschehnisse zu Lasten der Straf- und Zivilkläger wahrgenommen hat. Zur Frage, wie sich der Beschuldigte währenddessen verhielt, wird auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger abgestellt. Auch wenn deren Aussageverhalten in einzel- nen Punkten Fragen offenliess, schilderten die beiden konstant, übereinstimmend und im Kern glaubhaft, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 für die 27 übrigen Tatbeteiligten identifiziert hat und, als diese gegen den Straf- und Zivilklä- ger 2 tätlich wurden, dazu aufgerufen hat, diesen in ein Auto zu verbringen und dort weiterzuschlagen. Ihre Aussagen sind sodann zwar übereinstimmend, aber nicht identisch, so dass nicht von einer Absprache ausgegangen werden muss. Es sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass die Straf- und Zivilkläger bei der Be- schuldigung der mutmasslichen Täter zurückhaltend vorgingen und nur jene Per- sonen beschuldigten, von deren Tatbeitrag sie überzeugt waren. Der Umstand, dass fünf von sechs Beschuldigten die Berufungen zurückzogen, lässt den Schluss zu, dass die Angaben der Straf- und Zivilkläger zuverlässig waren. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass J.________ beim Rückzug seiner Berufung ausdrücklich festhielt, dieser sei weder als Eingeständnis in den vom Regionalgericht Bern- Mittelland als erwiesen erachteten Sachverhalt noch als Akzeptanz des Schuld- spruchs zu verstehen. Der Rückzug der Berufung erfolge einzig in Anbetracht der theoretisch drohenden Landesverweisung (pag. 1214). Ein ähnliches Motiv für den Rückzug der Berufung ist auch bei H.________ denkbar. Die übrigen drei Mitbe- schuldigten hatten wegen dem geltenden Verschlechterungsverbot hingegen keine Abänderung des Urteils zu ihren Ungunsten zu befürchten, so dass dem Rückzug ihrer Berufungen durchaus Aussagekraft zukommt. Der Beschuldigte fiel während des gesamten Verfahrens durch unglaubhaftes Aus- sageverhalten auf. Während er im früheren Verfahren nachweislich wahrheitswidrig aussagte, brachte er in der Berufungsverhandlung eine neue Version des Erlebten vor. Diese wies zahlreiche Unstimmigkeiten auf und liess Fragen unbeantwortet, zu denen angesichts der belastenden Umstände eine nachvollziehbare, entlastende Erklärung erwartet werden durfte. Gleichzeitig vermochte er nicht überzeugend zu erklären, warum er die entlastende Darstellung der Geschehnisse erstmals im obe- rinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Insgesamt wirkten seine Aussagen an der Be- rufungsverhandlung selektiv und mit Blick auf die (aus Optik des Beschuldigten) kri- tischen Punkte konstruiert. Auf seine Aussagen wird daher nicht abgestellt. Seine Darstellung wonach er, angezogen vom Lärm, aus Neugier in die W.________ (Restaurant) gegangen sei, dort den Straf- und Zivilkläger 2 aus Versehen für die Täter identifiziert habe und diese während der Schlägerei aufgefordert habe, wo- anders hinzugehen, wird als Schutzbehauptung erachtet. Auch die Angabe des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilkläger ebenfalls tätlich geworden seien und es sich somit um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt habe, er- achtet die Kammer als unglaubhaft. Sie widersprechen sowohl den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilkläger, wie auch der Tatsache, dass die fünf Mit- beschuldigten den Schuldspruch wegen Angriffs akzeptiert haben. Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den ehemaligen Mitbeschuldigten zum Tatort kam und den Straf- und Zivilkläger 2 identifizierte im Wissen darum, dass die Gruppie- rung ihn in unfreundlicher Absicht suchte. Ob es – wie von den Straf- und Zivilklä- gern ab der erstinstanzlichen Einvernahme geschildert – zusätzlich dazu auch im Rahmen einer vorgängigen oder parallelen Sequenz in der Küche zu einer Identifi- kation des Straf- und Zivilklägers 2 durch seinen Chef kam, muss und kann offen gelassen werden, da sich dadurch nichts am Beitrag des Beschuldigten ändern würde (siehe Ziff. III.13 unten). Dieser räumte im Übrigen oberinstanzlich auch sel- 28 ber ein, den Straf- und Zivilkläger 2 für die Angreifer identifiziert zu haben, wenn auch aus Versehen. Weiter gilt aufgrund der übereinstimmenden Angaben der bei- den Straf- und Zivilkläger als erstellt, dass der Beschuldigte die Gruppierung im Verlaufe der körperlichen Attacke dazu aufforderte, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu nehmen und dort weiterzuschlagen. 11.5 Massgeblicher Sachverhalt Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt zutreffend wie folgt beschrie- ben (pag. 996 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Beweisergebnis resultiert, dass C.________ mit seinem Begleiter V.________ am 28.10.2019 im W.________ (Restaurant) in Q.________ (Ortschaft) das Abendessen einnahm, als sich im Lauf des Abends der Mitarbeiter der W.________ (Restaurant), E.________, zu Ihnen gesell- te. Später fuhren mehrere Autos bei der W.________ (Restaurant) vor. Aus diesen stiegen mehrere Personen aus und begaben sich auf die Terrasse des Restaurants, wo sich die drei Genannten auf- hielten. Die drei wurden gefragt, wer «E.________» sei. Die Frage wurde nicht beantwortet, bzw. die drei Angesprochenen verneinten, E.________ zu sein. Nun trat aber eine der neu eingetroffenen Personen, A.________, hinzu, zeigte auf den Privatkläger E.________ und sagte, dies sei «E.________». Daraufhin wurde E.________ von mehreren Perso- nen angegriffen und geschlagen. C.________ wollte den Übergriff auf seinen Bekannten unterbinden und wurde dabei selber geschlagen und erheblich verletzt. Als der Wirt bzw. andere Gäste dazu auf- forderten, die Polizei zu rufen, setzten sich die Angreifer ab. Unklar bleibt, worum es bei dieser Auseinandersetzung gegangen ist, beziehungsweise was der ef- fektive Hintergrund der Aktion war. Das Gericht geht davon aus, dass ein oder mehrere Beschuldigte mit dem unbekannten «AF.________» eine Rechnung offen hatten. Um die Angelegenheit zu regeln, benötigten sie offensichtlich Angaben zum Aufenthaltsort dieses «AF.________». Diese sollte ihnen E.________ liefern, der «AF.________» nach eigenen Angaben tatsächlich aus dem AP.________ (Sport)-Club kennt. Weil er keine Informationen lieferte, wurde er geschlagen. C.________ seinerseits wurde Opfer, weil er E.________ helfen wollte. Gemäss Beweisergebnis hat sich jeder der sechs Beschuldigten an der Auseinandersetzung vom 28.10.2019 in der W.________ (Restaurant) in AJ.________ (Ortschaft) zum Nachteil von E.________ und C.________ beteiligt, wenn auch unterschiedlich. Physisch tätlich geworden sind G.________, der E.________ mit einem Stock geschlagen hat, sowie J.________ und L.________, welche E.________ mit den Fäusten geschlagen haben. H.________ war nachweislich bloss im Zusammenhang mit der Wegnahme des Mobiltelefons von C.________ beteiligt. A.________ hat die Zielperson, E.________, identifiziert und dazu angestachelt, diesen im Auto wei- terzuschlagen. M.________ hat nach E.________ gefragt, herumgeschrien und die Schläger damit angespornt. An diesem Beweisergebnis hat sich durch die oberinstanzlich ergänzten Beweis- mittel nichts geändert. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. 29 III. Rechtliche Würdigung 12. Angriff gemäss Art. 134 StGB Den Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Ange- griffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz hat die weiteren rechtli- chen Voraussetzungen zutreffend wie folgt beschrieben (pag. 998 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Per- sonen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 6). Die körperliche Attacke muss dabei von min- destens zwei Personen ausgehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung weiterer Personen auf jede andere Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Dies kann somit auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mit- wirkung zugunsten der angreifenden Partei bestehen (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 8; PK StGB- Trechsel/Mona, Art. 134 Rz. 2). Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 7). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt wird, dass aus dem Angriff der Tod oder eine Körper- verletzung eines Angegriffenen oder Dritten resultiert (BGE 135 IV 152, 153). 13. Subsumtion Nach dem erstellten Sachverhalt wurden die beiden Straf- und Zivilkläger am 28. Oktober 2019 von einer grösseren Gruppierung körperlich angegangen. Als Folge davon erlitt der Straf- und Zivilkläger 1 einen Kieferbruch, eine linksseitige Bindehautunterblutung sowie eine Verletzung am Knie. Er musste zweimal operiert werden und zahlreiche Nachkontrollen bei diversen Spezialisten wahrnehmen und war unter zwei Mal während insgesamt sechs Tagen hospitalisiert. Er war erst am 4. Januar 2020 wieder zu 100% arbeitsfähig. Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung eines Angegriffenen ist bereits damit erfüllt. Der Straf- und Zi- vilkläger 2 erlitt ein grösseres Hämatom von ca. 9 cm2 hinter dem rechten Ohr, ein leichteres Hämatom an der Nasenspitze sowie ein leichtes Schädelhirntrauma. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ging die körperliche Attacke von mindestens drei Personen aus (G.________, J.________ und L.________; siehe pag. 999, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei handelte es sich um einseiti- ge körperliche Einwirkungen auf die Straf- und Zivilkläger. Für eine wechselseitige 30 Auseinandersetzung bestehen im Sachverhalt keine belastbaren Hinweise, die Subsumtion unter den Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB wurde oberinstanzlich denn auch nicht vorgebracht. Das Verhalten der drei genannten Personen wurde von der Vorinstanz somit zurecht als Angriff qualifiziert, was auch den mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüchen entspricht. Da die körperliche Attacke von mehr als zwei Personen ausging, konnte eine Betei- ligung an deren Angriff an Ort und Stelle auch auf andere Weise erfolgen, als durch tätliche Einwirkung auf die Straf- und Zivilkläger. Der Beschuldigte identifizierte den von der Gruppe gesuchten Straf- und Zivilkläger 2. Er ermöglichte den Angreifern damit, auf den gesuchten Straf- und Zivilkläger 2 einzuwirken. Dies gilt selbst dann, wenn, wie von der Verteidigung vorgebracht, auch der Wirt der W.________ (Re- staurant) zeigte, wer der Straf- und Zivilkläger 2 sei: Auch bei diesem Szenario un- terstützte der Beschuldigte die Angreifer in ihrer Suche nach dem Straf- und Zivil- kläger 2 und ermöglichte deren körperliche Attacke. Indem er die Angreifenden später dazu aufforderte, den Straf- und Zivilkläger 2 im Auto mitzunehmen und wei- terzuschlagen, beteiligte er sich ebenfalls verbal am Angriff, indem er die Mittäter anfeuerte und zu weiteren Handlungen aufforderte. Der Beschuldigte wusste, dass die Gruppierung den Straf- und Zivilkläger 2 in un- freundlicher Absicht suchte und unterstütze diese mit den genannten Beiträgen bewusst bei deren Angriff. Er handelte damit vorsätzlich. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 14. Fazit Der Beschuldigte ist des Angriffs, begangen am 28. Oktober 2019 in Q.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 1 und 2, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1001 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Strafrahmen Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 17. Strafart Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe 31 (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) ei- ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie sogleich aufgezeigt, kommt die Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots unter 180 Strafeinheiten zu liegen. Es ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe mög- lich. Es ist bei der Wahl der Strafart allerdings zu berücksichtigen, dass die Strafe nach Ansicht der Kammer in einem Bereich von über 180 Strafeinheiten zu liegen kommen müsste, für die einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfte. Auch bei der Strafhöhe von fünf Monaten gebieten jedoch die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB, das Tatverschulden, die Zweckmässigkeit der Strafe sowie deren erwartete Wirksamkeit das Aussprechen einer Freiheitsstrafe: Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist nicht weniger als sieben Vorstrafen aus (pag. 1271 ff.). Er wurde erstmals im Jahr 2013 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer unbe- dingten Geldstrafe verurteilt. Es folgte danach fast jährlich ein weiteres Urteil, unter anderem wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und diversen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dabei wurde der Beschuldigte stets zu unbedingten Geldstrafen verurteilt, die bei ihm anscheinend keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben. Die oberinstanzlich edierten Strafbefehle zeigen deut- lich, dass es sich bei der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten keineswegs nur um Bagatelldelikte handelte. Ins Auge sticht insbesondere der Strafbefehl vom 15. Februar 2019. Demnach war der Beschuldigte seit dem 21. März 2017 auf- grund der Annullierung seines Führerausweises auf Probe nicht mehr berechtigt, ein Motorfahrzeug zu führen. Dennoch nahm er am 30. November 2018 ohne das Wissen seiner Lebenspartnerin deren Personenwagen, lenkte diesen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/L, entsprechend ca. 0.8 Gewichtspromille, und kollidierte mangels Aufmerksamkeit mit einer Polleranlage (pag. 1319). In Kombination mit den vorangehenden Verurteilungen unter anderem wegen massi- ver Geschwindigkeitsüberschreitung (pag. 1322) und grobfahrlässigem Nichteinhal- ten des minimalen Sicherheitsabstandes auf der Autobahn (pag. 1334) zeigen sich an diesem Sachverhalt sowohl das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten als auch seine Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Weisungen und seine Gering- schätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Bezeichnend war denn auch die Stellungnahme des Beschuldigten zu seinen Vorstrafen an der Berufungsver- handlung. So gab er an, die Rechtsordnung sei ihm sehr wichtig. Er sei jung gewe- sen. Die meisten Dinge, die drin [im Strafregister] seien, seien mit dem Auto gewe- sen oder wegen den Schulden. Er versuche, so gut es gehe, sich daran zu halten. Er «länge» das Auto nicht mehr an. Er sei jetzt eigentlich wieder fahrtüchtig, aber er warte noch mit der Prüfung bis seine Frau komme (pag. 1360 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, dass er beim letzten Strafbefehl mit AQ.________ Jahren nicht mehr so jung gewesen sei, als dass jugendlicher Leichtsinn geltend gemacht wer- den könne: «Das war nicht mehr ganz jung. Aber ich habe daraus gelernt und ver- suche jetzt wirklich, mich an die Regeln und das Gesetz zu halten (pag. 1360 Z. 7 ff.). Eine echte Verantwortungsübernahme und ein verbindliches Bekenntnis 32 zur geltenden Rechtsordnung sind in diesen Aussagen nicht erkennbar. Schliess- lich kommt hinzu, dass im zeitlichen Verlauf der Delinquenz des Beschuldigten eine Steigerung erkennbar ist, die in der Beteiligung am vorliegenden Angriff mündete. Auch wenn die letzte Verurteilung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung fünf Jahre zurücklag, ist aufgrund dieser Vorgeschichte davon auszu- gehen, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Im Ergebnis hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten zurecht eine Frei- heitsstrafe ausgesprochen. 18. Tatverschulden 18.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Strafen von den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) aus. Sie zitierte dabei den Referenzsachverhalt, bei dem während eines nächtlichen Überfalls ohne Ein- satz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen bis zu drei Täter auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen losgehen, mit dem Ziel, einfach dreinzu- schlagen, wobei eine der Personen eine einfache Körperverletzung erleidet, die andere nur Tätlichkeiten. Für diesen Sachverhalt wird in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, die zu erhöhen sei bei der Verwendung gefährlicher Gegenstände (S. 46 der VBRS-Richtlinien). Ausgehend davon legte die Vorinstanz für die damals noch sechs Beschuldigten Einsatzstrafen von 100- 120 Strafeinheiten fest (pag. 1002 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Beim Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten aus (pag. 1012, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer folgt dieser Vorgehensweise nicht. Die VBRS-Richtlinie, die massge- blich auf Massendelinquenz ausgerichtet ist, mag als reine Orientierungshilfe auch in anderen Fällen geeignet sein. Eine direkte Übertragung der Empfehlungen der Richtlinien ist für den vorliegenden Fall, der sich in zahlreichen Aspekten vom Re- ferenzsachverhalt entfernt und nicht zur Kategorie der Massendelinquenz gezählt werden kann, allerdings offensichtlich nicht angemessen. 18.2 Objektive Tatschwere Die Verletzung der geschützten Rechtsgüter durch den Beschuldigten und seine Mitbeteiligten ist erheblich. Insbesondere der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt zahlrei- che, teils gravierende Verletzungen, wovon die Kieferverletzung bis zum oberin- stanzlichen Verfahren nicht vollständig ausgeheilt ist. Er ist beim Essen tagtäglich beeinträchtigt und leidet nach wie vor an den psychischen Folgen des Angriffs (pag. 1348 Z. 3 ff.). Die Art und Weise des Vorgehens der Gruppierung war besonders verwerflich: Die Angreifer waren in deutlicher Überzahl. Mindestens sechs Täter sind identifiziert, von denen drei nachweislich zugeschlagen haben. Aufgrund der übereinstimmen- den Aussagen ist jedoch davon auszugehen, dass zahlreiche weitere Personen be- teiligt waren, die im Strafverfahren nicht identifiziert werden konnten. Die Gruppie- 33 rung suchte den Straf- und Zivilkläger 2 gezielt an seinem Arbeitsplatz auf, wobei bereits das gleichzeitige Vorfahren mit zahlreichen Autos als Machtdemonstration wirkte. Sie ging sodann ohne vorgängige verbale Auseinandersetzung auf den Straf- und Zivilkläger 2 los, wobei auch ein Stock eingesetzt wurde. Dabei ist auffäl- lig, dass die Angreifer primär nicht einmal den Straf- und Zivilkläger 2 suchten, sondern eine gar nicht anwesende Drittperson – die Gruppierung legte damit eine erschreckende Gewaltbereitschaft an den Tag. Die Verwerflichkeit des Vorgehens wird sodann gesteigert durch die massive körperliche Attacke auf den unbeteiligten Straf- und Zivilkläger 1, der einzig versuchte, dem Straf- und Zivilkläger 2 zu helfen. Mit einem Stuhl wurde auch gegen ihn ein Gegenstand eingesetzt. Die Gruppie- rung war sich ihrer Überlegenheit bewusst, agierte sie doch in voller Öffentlichkeit, vor den Gästen und Angestellten der W.________ (Restaurant). Die Angreifer zeig- ten mit ihrem Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie, womit ihr Verschulden sicherlich nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. In Bezug auf den Beschul- digten ist indes zu berücksichtigen, dass er sich selber nicht körperlich am Angriff beteiligte, auch wenn er mit der Identifikation des Straf- und Zivilklägers 2 eine tra- gende Rolle spielte und den Angriff mit dem Aufruf, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu nehmen, befeuerte und unterstützte. 18.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sowohl seine persönlichen Be- weggründe wie auch die Interessen der Gruppierung an der Attacke auf den Straf- und Zivilkläger 2 müssen offen gelassen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass diese ihr Anliegen auch ohne den Angriff hätten verfolgen können. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. 18.4 Fazit Im Ergebnis ist das Verschulden beim Beschuldigten sicher nicht mehr als leicht zu bewerten. Es wird von einer Freiheitsstrafe von mindestens 180 Tagen ausgegan- gen. Es bleibt zu erwähnen, dass die Strafzumessung der Vorinstanz mit Blick auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere auch bei den weiteren Beschuldigten deutlich zu mild ausfiel (siehe Ziff. 18.2 oben). Angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren hätten die Einsatzstrafen in Bezug auf alle Beschuldigten deut- lich höher sein müssen, als die von der Vorinstanz veranschlagten 100-120 Stra- feinheiten. Vielmehr hätte sich die Strafen im Ergebnis bei allen Beschuldigten in einem Bereich bewegen müssen, der eine Geldstrafe ausschliesst. 19. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die bereits erwähnten, zahlreichen Vorstrafen führen demgegenüber zu ei- ner deutlichen Straferhöhung: Der Beschuldigte liess sich von insgesamt sieben unbedingten Geldstrafen nicht weiter beeindrucken und demonstrierte damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind neutral zu bewerten. Insbesondere ist beim Be- schuldigten keine echte Verantwortungsübernahme, Einsicht oder Reue erkennbar, 34 die positiv berücksichtigt werden könnte. Der Beschuldigte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Im Ergebnis käme die Kammer mit ihrer Strafzumessung somit in einem Bereich von deutlich über 180 Strafeinheiten resp. über sechs Mo- naten zu liegen. 20. Konkrete Strafe 20.1 Reformation in peius Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, das Urteil der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldig- ten abzuändern. In der Folge ist die von der Kammer als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von deutlich über sechs Monaten auf fünf Monate zu reduzieren. 20.2 Bedingter Vollzug Zufolge des soeben angesprochenen Verschlechterungsverbots muss dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 StGB gewährt werden. Es ist al- lerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der unzähligen Vorstrafen und der darin beobachteten Steigerung der Intensität der Delikte die Vor- aussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt und die Kammer eine unbe- dingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, zumal auch bisher unbedingt ausgesproche- ne Geldstrafen offensichtlich ungenügende Wirkung zeigten. Entsprechend ist bei Gewährung des bedingten Vollzuges die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 20.3 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festge- setzt. V. Zivilpunkt 21. Rechtliche Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Schadenersatz; Art. 41 des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Um- stände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz sowie zur Genug- tuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1025 ff., S. 76 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 22. Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 machte mit Zivilklage vom 27. September 2022 Scha- denersatz von CHF 2'012.55 geltend und begründete diesen mit dem Arbeitsaus- 35 fall, den er als Folge seiner Verletzungen erlitten habe (pag. 666 ff.). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Schadenersatz und insbesondere die geltend gemachte Höhe eingehend geprüft und dem Straf- und Zivilkläger 1 einen Schadenersatz von CHF 888.30 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Oktober 2019 zugesprochen. Obe- rinstanzlich beantragte der Straf- und Zivilkläger 1 die Bestätigung dieses Urteils. Da der Schuldspruch gegen den Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt wurde, kann für die Beurteilung dieses Anspruchs auf die Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1026 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 und 46 OR sind gegeben: Die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung wie auch das Verschulden sind aufgrund der Schuldsprüche wegen Angriffs er- stellt und der Angriff ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die Körperverletzung und die da- mit einhergehenden erlittenen Lohneinbussen. Die beantragte Höhe entspricht allerdings nicht dem von C.________ geltend gemachten Schaden von CHF 2'012.55, denn die Berechnungen in der Zivil- klage basieren auf dem Bruttomonatslohn, massgeblich ist jedoch das Nettoeinkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_598/2009 vom 29.03.2010, 4A_310/2014 vom 10.10.2014 E. 2.2., BGE 136 III 222 E. 4.1.1 und 129 III 135, BSK OR I-Kessler, Art. 46 Rz. 7). Weiter wurden C.________ gemäss der eingereichten Tabelle der AK.________ AG (pag. 678) sowohl der 13. Monatslohn als auch die Überstundenentschädigung und Sonntagszulagen ausbezahlt (es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht begründet, warum der Privatkläger somit weniger Zulagen erhalten hätte), weshalb diesbezüg- lich keine proportionale Anrechnung erfolgen kann. Hingegen wurde die Nachtarbeitszulage angerechnet, weil C.________ ab Oktober 2019 keine Nachtarbeitszulage erhalten hat. Diese wird wie folgt berechnet: totale Nachtarbeitszulage 2019 von CHF 340.00 / 12 = CHF 28.35. Die Berechnung für den aus der Arbeitsunfähigkeit entstandenen Schaden sieht damit wie folgt aus: Nov 19 Dez 19 Jan 20 SOLL Grundlohn 3950 3950 3970 Zulagen 51.35 28.35 126.15 Total 4001.35 3978.35 4096.15 Minus Sozialzulagen 757.75 757.75 625.1 SOLL-Nettoeinkommen 3243.6 3220.6 3471.05 IST anteiliger Grundlohn 2038.7 3778.8 Taggelder 3151.4 1688.1 168.8 Zulagen 233.65 126.15 Total 3385.05 3726.8 4073.75 Minus Sozialzulagen 757.75 562.95 817.95 IST-Nettoeinkommen 2627.3 3163.85 3255.8 Differenz/Schaden 616.3 56.75 215.25 888.3 Nach dem Gesagten beträgt der durch die Arbeitsunfähigkeit entstandene Schaden CHF 888.30 zu- züglich Zins zu 5 % seit 28.10.2019. Alle sechs Beschuldigten werden somit in solidarischer Haftung gemäss Art. 50 OR zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 888.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.10.2019 an den Privatkläger C.________ verurteilt. 36 Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Es sind oberin- stanzlich keine weiteren Elemente hinzugekommen, die bei der Festsetzung des Schadenersatzes zu berücksichtigen wären. 23. Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 beantragte erst- und oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung mit den anderen Verurteilten ei- ne Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 zu bezahlen. Die Vorinstanz ist diesen Anträgen mit folgender Begründung gefolgt (pag. 1028 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 und 47 Abs. 1 OR sind gegeben: Die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung wie auch das Verschulden sind aufgrund der Schuldsprüche wegen Angriffs er- stellt und der Angriff ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die Körperverletzung und die da- mit erlittene seelische Unbill. Der von C.________ geltend gemachte Genugtuungsbetrag von 7'000.00 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund des Angriffs diverse Prellungen am Kopf und Knie, ein Kopftrau- ma, eine Unterblutung der Bindehaut eines Auges sowie einen Unterkieferbruch erlitten hat, infolge- dessen er zwei Mal operiert werden musste, während 42 Tagen zu 100 % und anschliessend während 25 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig war. Genugtuungserhöhend sei sodann das Verhalten der Beschuldigten zu werten (pag. 671 f.). Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung orientiert sich das Gericht regelmässig an der Ent- scheidsammlung HÜTTE/LANDOLT. In vergleichbaren Fällen wurden Genugtuungssummen von CHF 7'000.00 zugesprochen (vgl. (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlage zur Bestim- mung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 430-432). Angesichts der zugefügten Verletzungen, der erlittenen Schmerzen, der Dauer des Spitalaufenthalts, der benötigten medizinischen Interventio- nen, der anschliessenden Krankschreibung und weiteren psychischen Belastung sowie der vollstän- digen Abheilung der Verletzungen, erachtet das Gericht eine Genugtuungshöhe von CHF 7’000.00 für angemessen. Die Beschuldigten sind nach dem Gesagten in solidarischer Haftung in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung zugunsten von C.________ in der Höhe von CHF 7’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 zu verurteilen. In der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Straf- und Zivilkläger 1 aus, ge- sundheitlich stehe er bei 80% im Vergleich zu vor dem Vorfall. Sein Kiefer blockiere weiterhin, wenn er den Mund öffne. Momentan habe er eine Schraube drin. Er kön- ne nur leichtes Essen beissen. Bei Sandwichs bzw. stärkerem Essen habe er Mühe zu beissen. Züpfe gehe, stärkeres Brot nicht (pag. 1345 Z. 24 ff.). Es sei psychisch eine grosse Belastung entstanden durch diesen Vorfall. Vom einen auf den nächs- ten Moment habe er nichts mehr essen können. Das sei, wie wenn man keinen Arm habe, wenn man mit dem Kiefer Probleme habe. Psychisch habe er nach wie vor Probleme, schon wenn er daran denke, mache ihn das traurig. Er denke daran, wenn er Flashbacks habe oder in freien Momenten. Oder wenn er Fotos von früher anschaue. In der Zeit nach der Tat habe er wegen seiner Arbeit in der AL.________(Arbeitsort) früh aufstehen müssen. Wegen den Schlafproblemen, die er jetzt habe, habe er nicht mehr arbeiten können und arbeite im Moment auch nichts. Nach dem Vorfall habe er in der AL.________ (Arbeitsort) ca. um 3 Uhr morgens angefangen und dann sei er fast der einzige gewesen, der auf der Stras- 37 se unterwegs gewesen sei und wenn er dann zurückgeschaut habe, habe er Angst gehabt, ob wieder etwas passieren könnte. Er sei einmal deswegen bei einem Psychiater gewesen, aber dann habe ihm die Zeit gefehlt, weil er Vater geworden sei (pag. 1348 Z. 3 ff.). Weiter geht aus seinen Aussagen hervor, dass er bei der Teilnahme an Veranstaltungen der x.________ Community befürchtet, auf die An- greifer von damals zu treffen und diese Anlässe daher meidet (pag. 1346 Z. 5 ff.). Angesichts dieser glaubhaft geschilderten, weiterhin anhaltenden Beeinträchtigun- gen in körperlicher, psychischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sieht sich die Kammer nicht veranlasst, den vergleichsweise eher hohen Genugtuungsbetrag von CHF 7'000.00 zu reduzieren. Dieser erscheint mit Blick auf die Belastungen, die der Straf- und Zivilkläger 1 als Folge des Angriffs weiterhin trägt, angemessen. 24. Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 2 Der Straf- und Zivilkläger 2 beantragte oberinstanzlich, der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verurteilen, ihm in solidarischer Haftung mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________ eine Ge- nugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 zu bezahlen. Damit beantragte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, während er vor der Vorinstanz noch eine Genugtuung von CHF 7'000.00 verlangt hatte. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 oberinstanzlich bestätigt wurden, kann für die Beurteilung seiner Zivilklage auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1030, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die von E.________ geltend gemachte Genugtuungssumme von CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 (pag. 807) wurde damit begründet, dass er ein leichtes Schädelhirntrauma erlit- ten habe, die Nacht im Spital habe verbringen und 10 Tage Medikamente habe schlucken müssen. Es geht ihm heute zwar körperlich gut, jedoch leide er nach wie vor psychisch, indem er schlecht schlafe und weiterhin Angst habe. Er habe sich eine Zeitlang in psychiatrischer Behandlung befunden und ihm sei zudem vom Chef der W________ (Restaurant) aus Angst vor Reputationsschäden gekündigt worden (pag. 809). Die Widerrechtlichkeit der zugefügten Körperverletzung durch die Beschuldigten und ihr Verschulden sind aufgrund der Schuldsprüche wegen Angriffs erstellt und dieses Delikt ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die Verletzung sowie die seelische Unbill. Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung orientiert sich das Gericht regelmässig an der Ent- scheidsammlung HÜTTE/LANDOLT. In vergleichbaren Fällen wurden Genugtuungssummen von rund CHF 3000.00 zugesprochen (vgl. (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 445-450). Angesichts der nur kurzen Dauer des Spitalauf- enthalts, der wenigen medizinischen Interventionen, der vollständigen Abheilung der physischen Ver- letzungen, des Andauerns der psychischen Beschwerden sowie des Verlusts der Arbeitsstelle, erach- tet das Gericht eine Genugtuungshöhe von CHF 3'000.00 für angemessen. Die Beschuldigten sind nach dem Gesagten in solidarischer Haftung in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung zugunsten von E.________ in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.10.2019 zu verurteilen. 38 Das oberinstanzliche Verfahren hat keine zusätzlichen Aspekte hervorgebracht, die eine Korrektur dieser Überlegungen und insbesondere eine Senkung des Genug- tuungsbetrags erfordern würden. Zumal der Straf- und Zivilkläger 2 nicht nur zwei Hämatome und ein leichtes Schädelhirntrauma erlitt, sondern gemäss Abklärungs- bericht vom 25. Januar 2021 durch den Vorfall «mit hoher Wahrscheinlichkeit kau- sal» auch eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst oder gegebenenfalls reaktiviert wurde (pag. 464 f.). 25. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt Aufgrund des vergleichsweise geringen Zusatzaufwands wird darauf verzichtet, für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde oberinstanzlich bestätigt, der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit zu tragen. Die Vorinstanz hat die- se auf insgesamt CHF 17'083.70 festgesetzt und davon CHF 2'370.70 dem Be- schuldigten auferlegt. Die Zuweisung des Restbetrags an die Mittäter ist rechtskräf- tig. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren CHF 2'370.70 zu zahlen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und ist damit vollständig unterlegen. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit grundsätzlich zu tragen. Beim vorliegenden Verfahren handelte es sich um eine vollumfängliche Berufung, die aufgrund der ursprünglich sechs Berufungsführern eine vergleichsweise aufwändige Vorbereitung erforderte. Dies führt grundsätzlich zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten (Art. 6 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Den Mehraufwand, der durch die kurzfristigen Rückzüge der Mitbeschuldigten entstand, hat der Beschuldigte indes nicht zu tragen. Dieser wur- de den ehemaligen Berufungsführern auferlegt. Die Verfahrenskosten werden da- her auf CHF 3'500.00 festgesetzt – in Orientierung an die Höhe für ein Berufungs- verfahren mit lediglich einem Berufungsführer (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD). 39 27. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Straf- und Zivilkläger 1 ist vorliegend als ob- siegend zu bezeichnen. Bevor ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, entstanden ihm aufgrund der Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ Auf- wendungen von CHF 4'120.35 (pag. 847). Diese Kosten hat der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 in Form einer Parteientschädigung zu ersetzen und zwar in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________. Die weiteren Aufwände von Rechtsanwältin D.________ werden durch die Ausrich- tung einer amtlichen Entschädigung abgegolten. Eine zusätzliche Parteientschädi- gung ist nicht auszurichten. 28. Amtliche Entschädigungen 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde nicht angefoch- ten und ist in Rechtskraft erwachsen. Zufolge des Schuldspruches hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsan- wältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ ausgerichteten Entschädigungen und den Genannten je die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sowohl die Rück- als auch die Nachzahlungspflicht besteht in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________. Betreffend die frühere unentgeltliche Rechtsvertreterin des Straf- und Zivilklägers 2, Rechtsanwältin AM.________, hat die Vorinstanz die amtliche Entschädigung mit Verfügung vom 26. April 2022 festgesetzt. Der Entscheid über eine allfällige Rück- zahlungspflicht wurde im Endentscheid in Aussicht gestellt (pag. 578 f.). Eine ent- sprechende Rückzahlungsverpflichtung findet sich im erstinstanzlichen Urteil je- doch nicht. Dies kann aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots oberin- stanzlich nicht korrigiert werden. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren 28.2.1 Rechtsanwalt R.________ Rechtsanwalt R.________ machte als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten für das oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 4.5 Stun- den sowie Auslagen von CHF 454.70 geltend. Bei der Beurteilung dieser Aufwände ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt R.________ am 5. Dezember 2022 ge- genüber der Vorinstanz anzeigte, dass er den Beschuldigten nun vertrete (pag. 916) und mit Schreiben vom 15. Februar 2023 – nach Zustellung der schriftlichen 40 Urteilsbegründung am 6. Februar 2023 – bei der Kammer beantragte, als amtlicher Anwalt eingesetzt zu werden (pag. 1033 und pag. 1052). Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde Rechtsanwalt R.________ mit Wirkung ab 15. Februar 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 1087). Bereits am 25. April 2023 teilte Rechtsanwalt R.________ mit, er unterbreche die anwaltliche Tätigkeit per Ende April 2023 aufgrund eines wissenschaftlichen Projekts für mehrere Monate. Er be- antragte, per 25. April 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden. Die- ses sei kanzleiintern auf Rechtsanwalt B.________ zu übertragen (pag. 1098). Am 1. Mai 2023 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidigung verfügt (pag. 1102). Angesichts der Begründung für den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Notwendigkeit dieses Wechsels so kurz nach der Einsetzung für Rechtsanwalt R.________ nicht unerwartet kam. Entsprechend sind allfällige Doppelspurigkeiten, die durch die kurzfristige Übernahme des Mandats entstanden sind, nicht zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund waren für Rechtsanwalt R.________ ein Aufwand von 1.5 Stunden für ein Erststudium der Akten und die Besprechung des Mandats sowie 0.5 Stunden für die am 28. Februar 2023 einge- reichte Berufungserklärung angemessen. Alle weiteren Aufwände sind nicht zu entschädigen, da ihm klar war resp. klar gewesen sein muss, dass die weiteren Vertretungshandlungen jemand anderes würde vornehmen müssen. Nicht zu ent- schädigen ist ausserdem der Aufwand unter dem Posten «Digitalisierung der Ak- ten», der Sekretariatsarbeit darstellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die Auslagen werden vollumfänglich ent- schädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festge- setzt. 28.2.2 Rechtsanwalt B.________ Mit Kostennote vom 26. Februar 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ab Mai 2023 Entschädigung für einen Zeitaufwand von 28 Stunden sowie Auslagen von CHF 120.20 (pag. 1388 ff.). Eine Kürzung dieser Aufwände ist lediglich in Bezug auf die Dauer der Hauptverhandlung sowie die weggefallene mündliche Urteilseröffnung angezeigt. Darüber hinaus erscheinen die Aufwände angemessen, insbesondere da Rechtsanwalt B.________ die Ver- teidigung des Beschuldigten erst im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens übernahm und sich von Grund auf in das Dossier einarbeiten musste. Entschädigt werden somit insgesamt 23.75 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festge- setzt. 41 28.2.3 Rechtsanwältin D.________ Rechtsanwältin D.________ machte in der Kostennote vom 27. Februar 2024 ei- nen Aufwand von insgesamt 18 Stunden zuzüglich 3% Auslagen geltend (pag. 1394 f.). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen für die Vertreterin ei- ner Partei, die selber weder Berufung noch Anschlussberufung führt, hoch, insbe- sondere auch im Vergleich mit Rechtsanwalt F.________. Ins Auge stechen dabei insbesondere die zahlreichen Aufwände von jeweils bis zu einer halben Stunde für Korrespondenz sowie die Durchsicht von Verfügungen und deren Weiterleitung an den Klienten, die Sekretariatsarbeiten darstellen (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Diese Positionen werden um ins- gesamt zwei Stunden gekürzt und die prozentual geltend gemachten Auslagen neu berechnet. Rechtsanwältin D.________ wird damit für einen Aufwand von 16 Stun- den entschädigt. Zufolge seines Unterliegens wird der Beschuldigte gegenüber dem Kanton Bern rückzahlungspflichtig. Wie auch bei den Verfahrenskosten wird dabei jedoch berücksichtigt, dass jene Mitbeschuldigte, die ihre Berufung erst kurz vor der Beru- fungsverhandlung zurückgezogen haben, ebenfalls zum Vorbereitungsaufwand beigetragen haben. Aus diesem Grund wurden G.________, L.________ und M.________ im Beschluss SK 23 74 vom 28. Februar 2024 zur Rückzahlung von je CHF 200.00 des ausgerichteten Honorars von Rechtsanwältin D.________ ver- pflichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten reduziert sich in diesem Um- fang, so dass er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von CHF 2'959.50 zu erstatten hat, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt. 28.2.4 Rechtsanwalt F.________ In der Honorarnote vom 26. Februar 2024 führte Rechtsanwalt F.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 17 Stunden 25 Minuten sowie Auslagen von 3% auf. Eine Korrektur dieser Aufwände ist lediglich in Bezug auf die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die weggefallene mündliche Urteilseröff- nung angezeigt. Daraus ergibt sich ein entschädigungswürdiger Aufwand von 12 Stunden und 55 Minuten. Die Aufwände von 3% werden ausgehend vom ange- passten Zeitaufwand berechnet. Zufolge seines Unterliegens wird der Beschuldigte gegenüber dem Kanton Bern rückzahlungspflichtig. Auch in Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ wurden G.________, L.________ und M.________ im Beschluss SK 23 74 vom 28. Februar 2024 zur Rückzahlung von je CHF 200.00 des ausge- richteten Honorars verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten redu- ziert sich in diesem Umfang, so dass er dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 2'276.38 zu er- statten hat, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Novem- ber 2022 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.25 200.00 CHF 10’250.00 amtliche Entschädigung Praktikant 0.30 125.00 CHF 37.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 890.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’178.10 CHF 860.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’038.80 volles Honorar 51.25 250.00 CHF 12’812.50 volles Honorar Rechtspraktikant 0.30 125.00 CHF 37.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 890.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’740.60 CHF 1’058.05 Total CHF 14’798.65 nachforderbarer Betrag CHF 2’759.85 2. Der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'038.80 entschädigt. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.25 200.00 CHF 4’850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’866.50 CHF 374.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’241.20 volles Honorar 24.25 250.00 CHF 6’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’079.00 CHF 468.10 Total CHF 6’547.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’305.90 4. Der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'241.20 entschädigt. 43 II. A.________ wird schuldig erklärt: des Angriffs, begangen am 28. Oktober 2019 in Q.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und E.________ und in Anwendung der Artikel 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 134 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1, 453 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'370.70. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen). 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'120.35 an den Straf- und Zivil- kläger C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, in soli- darischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, J.________, H.________, L.________ und M.________ weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 888.30 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Ok- tober 2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; 2. Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Okto- ber 2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; 3. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Okto- ber 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________. 4. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 44 IV. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt R.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.00 200.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 454.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 854.70 CHF 65.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 920.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt R.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 920.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 920.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.50 200.00 CHF 100.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 100.00 CHF 7.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 107.70 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 23.25 200.00 CHF 4’650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 111.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’761.20 CHF 385.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’146.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'254.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'254.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 45 V. 1. A.________ hat in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzli- che Verfahren an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 12'038.80 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'759.85, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.20 200.00 CHF 840.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 865.20 CHF 66.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 931.80 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.80 200.00 CHF 2’360.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’430.80 CHF 196.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’627.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'559.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'559.50 im Umfang von CHF 2'959.50 zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Beschluss SK 23 74). VI. 1. A.________ hat in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzli- che Verfahren an Rechtsanwalt F.________ ausgerichtete Entschädigung von insge- samt CHF 5'241.20 und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'305.90, zu erstat- ten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.________, Rechts- anwalt F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 46 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.92 200.00 CHF 2’583.33 Auslagen MWST-pflichtig CHF 77.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’660.83 CHF 215.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’876.38 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'876.38. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'876.38 im Umfang von 2'276.38 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Beschluss SK 23 74). VII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - Rechtsanwalt R.________ (Motiv auszugsweise [Ziff. 3, Ziff. 28.2.1-2 und Dispositiv]) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Juli 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47