19. Der Beschwerdeführer hat seine behauptete Prozessarmut nicht belegt. Unabhängig davon war das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses und am Anfechtungsobjekt vorbeizielenden Anträgen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolgedessen abzuweisen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Kosten erhoben. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde vom 3. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.