16. Der Beschwerdeführer kann somit einerseits kein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG an der Aufhebung oder Änderung der SID-Verfügung vom 2. Februar 2023 nachweisen. Zudem erfüllt seine Beschwerde die formellen Voraussetzungen nicht, welche an die Begründungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG gestellt werden. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. III. Verfahrenskosten / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege