All dies erfolgte mithin noch vor Anhebung der vorliegend zu behandelnden Beschwerde. Die zwischenzeitlich erfolgte Verlegung war denn auch eben gerade der Grund für den Erlass der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Alle weiteren, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Themen (Bemängelung der Strafvollzugsbedingungen, Berichtigungswünsche nach Datenschutzgesetz etc.) liegen ausserhalb des Streitgegenstandes und können damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die beantragte Akteneinsicht wurde gewährt (pag. 23 und 25).