5 da der Beschwerdeführer bei oberinstanzlicher Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts gar keinen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 II 279 E. 2.2): Die ursprünglich gewünschte Verlegung in die JVA Witzwil war im Zeitpunkt seiner Beschwerde an die BVD bereits verbindlich verfügt und am 11. Januar 2023 sodann vollzogen worden. All dies erfolgte mithin noch vor Anhebung der vorliegend zu behandelnden Beschwerde.