Ungeachtet dessen liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung auf den Hof B.________ ohnehin ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes bzw. Anfechtungsobjekts, weil der Beschwerdeführer diesen Antrag ursprünglich nur als Eventualantrag und erst in seiner Beschwerde an die BVD als neuen Hauptantrag gestellt hatte. Im Übrigen wurde der Beschuldigte während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aus dem Strafvollzug entlassen, so dass sich die Frage nach einer Ersatzmassnahme aktuell sowieso nicht mehr stellt.